Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 72/19) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.01.2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - dahingehend abgeändert, dass der angefochtene Beschluss insgesamt wie folgt gefasst wird:
1. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. vom 22.01.2020 sowie die zugehörigen Anlagen werden der Antragstellerin nur in der Fassung und dem Umfang gemäß der Anlage G 2 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 08.02.2021 zur Kenntnis gegeben.
2. Rechtsanwalt Dr. B., Rechtsanwältin C. sowie Patentanwalt Dr. D. werden im Umfang von Ziffer 1 von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.
3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des schriftlichen Gutachtens an sie persönlich zurückgewiesen.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegnerin zu 30 % auferlegt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000,00 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
I. Mit Ziffern I. und II. des Beschlusses vom 18.12.2019 (Bl. 71 ff. GA) hat das Landgericht im sogenannten "Düsseldorfer Verfahren" antragsgemäß wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 01 (nachfolgend Antragspatent) die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Das vom gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. A. erstattete Gutachten vom 22.01.2020 (Bl. 176 ff. GA), in welchem eine Verwirklichung des Antragspatents bejaht wird, leitete das Landgericht der Antragsgegnerin sowie den zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertretern der Antragstellerin zu. Den Antrag, das Sachverständigengutachten an die Antragstellerin persönlich herauszugeben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.01.2021 (Bl. 442 ff. GA) teilweise zurückgewiesen und beschlossen, das Sachverständigengutachten nebst Anlagen der Antragstellerin nur in der Fassung und dem Umfang nach der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.10.2020 (Bl. 359 ff. GA) zur Kenntnis zu geben. Die Vertreter der Antragstellerin hat das Landgericht in diesem Umfang von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Mit sofortiger Beschwerde vom 25.01.2021 (Bl. 455 f. GA) hat die Antragstellerin sinngemäß beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 11.01.2021 aufzuheben, ihr das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 22.01.2020 sowie die dazugehörigen Anlagen in ungeschwärzter Fassung persönlich zur Kenntnis zu bringen und ihre anwaltlichen Vertreter (vollständig) von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Hilfsweise hat sie die Herausgabe des Sachverständigengutachtens sowie die zugehörigen Anlagen an sie persönlich in der Fassung nach Anlage MB1 des Schriftsatzes vom 08.02.2021, höchsthilfsweise in der Fassung nach Anlage G 2 des genannten Schriftsatzes beantragt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und im Wege der Anschlussbeschwerde vom 10.03.2021 sinngemäß beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 11.01.2021 aufzuheben, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 22.01.2020 der Antragstellerin persönlich nicht zur Kenntnis zu geben und die Verschwiegenheitsverpflichtung bestehen zu lassen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2021 (Bl. 526 ff. GA) der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin und der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ist gemäß dem zweiten Hilfsantrag der Antragstellerin in der Fassung gemäß Anlage MB2 zum Schriftsatz vom 08.02.2021 herauszugeben.
1) Das Landgericht hat die für die Herausgabe eines Sachverständigengutachtens maßgeblichen Grundsätze zutreffend wiedergegeben und ist infolge dessen zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens grundsätzlich an den Antragsteller bzw. Besichtigungsgläubiger persönlich herauszugeben ist, unabhängig davon, ob das Sachverständigengutachten eine Schutzrechtsverletzung bejaht oder verneint (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.06.2020, I-2 W 10/20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.02.2020, I-2 W 1/20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2019, I-2 W 7/19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2015, I-15 W 20/15; jeweils m. w. Nachw.).
Es ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Herausgabe (nur) dann und insoweit ausscheiden kann, als dass das Sachverständigengutachten Teile oder Unterlagen enthält, d...