Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.04.2003)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 2003 abgeändert:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Beschluss des Senats vom 11.6.2002 – 10 W 51/02 – titulierten Verpflichtung, den Geschäftsbetrieb des Ladenlokals im Hause K. 58 (K. K.), 4. D., Ladenlokalnummer 1, bestehend aus folgenden Geschäftsräumen:

  1. Erdgeschoss 74,28 qm,
  2. Kellergeschoss 53,31 qm,
  3. Kellergeschoss 81,04 qm,
  4. I. Obergeschoss vorne 220,70 qm,
  5. I. Obergeschoss – Zwischengeschoss 54,24 qm,
  6. V. Obergeschoss 60,06 qm,

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren fortzuführen und dazu die Geschäftsräume während der allgemeinen Geschäftszeiten, mindestens montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr offen zu halten und die Schaufenster ständig zu dekorieren und zu beleuchten, ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200 EUR ein Tag Zwangshaft, letztere zu vollziehen am Verwaltungsdirektor der Schuldnerin.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin hat im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Schuldnerin die im Tenor genannte einstweilige Verfügung des Senats erwirkt. Eine Beschlussausfertigung wurde ihren Verfahrensbevollmächtigten am 18.6.2002 zugestellt. Mit ihrem am 2.7.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 26.6.2002 hat die Gläubigerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf beantragt, die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Verfügung des Senats an die Schuldnerin zu vermitteln und eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen. Diesen zunächst am 4.7.2002 telefonisch „zurückgenommenen” Antrag hat sie mit ihrem am 11.7.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 10.7.2002 aufrechterhalten. Am 16.7.2002 hat der Senatsvorsitzende verfügt, dass die zuständige französische Behörde gemäß §§ 191, 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ersucht werden soll, den vorbezeichneten Senatsbeschluss an die Schuldnerin in Nizza zuzustellen. Am 18.7.2002 hat die Gläubigerin beantragt, ihr gemäß § 53 Abs. 1 EuGVVO eine Ausfertigung des Senatsbeschlusses zu erteilen und eine Bescheinigung gemäß Art. 53 Abs. 2, 54 EuGVVO für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung in Frankreich auszustellen. Den mit Schreiben vom 31.7.2002 angeforderten Übersetzungskostenvorschuss hat die Gläubigerin mit Scheck vom 8.8.2002 gezahlt. Die einstweiligen Verfügung des Senats vom 11.6.2002 wurde der Schuldnerin am 17.2.2003 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.1.2003 hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der titulierten Betriebspflicht ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft oder Zwangshaft festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag nach Anhörung der Schuldnerin mit Beschluss vom 7. April 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass allein die Zustellung der einstweiligen Verfügung zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht ausreiche. Die Antragstellerin hätte zusätzlich innerhalb der Vollziehungsfrist einen Antrag nach § 888 ZPO stellen müssen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Gläubigerin beantragt, die angefochtene Entscheidung im tenorierten Umfang abzuändern. Die Schuldnerin tritt der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.5.2003, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (GA 372 ff.), entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin zu Unrecht zurückgewiesen, weil die Vollziehungsfrist nicht gewahrt sei.

1.

Gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Verfügung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Frist begann hier mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gläubigerin am 18. Juni 2002 und ist durch den am 2./11.7.2002 eingegangenen Antrag, die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 11. Juni 2002 an die Schuldnerin zu vermitteln und eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen, gewahrt.

(a) Die Vollziehungsfrist ist wesentliches Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und wirkt als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtsschutzes (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 929, RdNr. 3). Dieser wird nur dem Gläubiger gewährt, der glaubhaft macht, dass eine sofortige Sicherung seines Anspruchs erforderlich ist und dass ein Zuwarten dessen spätere Verwirklichung gefährden würde. Dementsprechend muss die Eilbedürftigkeit während des gesamten Verfahrens bis zur Sicherung des Gläubiger...

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