Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Begehren, das vorhandene (nach erfolgter Eigentumsumschreibung) für unübersichtlich gehaltene Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt anzulegen, handelt es sich um eine Anregung auf Umschreibung des existierenden Grundbuchblattes, deren Voraussetzungen in § 28 GBV geregelt sind.
2. Außerhalb des Vorhandenseins zwingender Umschreibungsvoraussetzungen (kein Raum mehr für Neueintragungen und Unübersichtlichkeit) steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamts, durch Umschreibung eine wesentliche Vereinfachung herbeizuführen.
3. Lässt eine die Umschreibung ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts nicht erkennen, dass es sich der Möglichkeit der (fakultativen) Umschreibung gemäß § 28 Abs. 2 GBV bewusst gewesen ist und hat das Grundbuchamt demnach das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, so eröffnet sich dem Beschwerdegericht die Möglichkeit einer eigenen Ermessensentscheidung.
Normenkette
GBV § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 28 2 lit. a)
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 12.12.2014; Aktenzeichen VW-625A-42) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 500 EUR.
Gründe
1. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit dem 10.12.2014 als Miteigentümer des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit Schreiben vom 6.12.2014 hat der Beteiligte zu 1., zugleich für den Beteiligten zu 2., beantragt, das unübersichtlich gewordene Grundbuchblatt - ersichtlich gemeint: nach erfolgter Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten - zu schließen und ein neues Grundbuchblatt anzulegen.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. vom 7.1.2015, dem das Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 14.1.2015 nicht abgeholfen hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
2. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Grundbuchbeschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.
In der Sache jedoch erweist es sich als unbegründet. Zu Recht hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen.
Bei dem Begehren, das vorhandene Grundbuchblatt zu schließen und ein neues anzulegen, handelt es sich um eine Anregung auf Umschreibung des existierenden Grundbuchblattes. Deren Voraussetzungen sind in § 28 GBV geregelt. Danach ist ein Grundbuchblatt zwingend umzuschreiben, wenn es für Neueintragungen keinen Raum mehr bietet oder wenn es unübersichtlich geworden ist, §§ 28 Abs. 1, 23 Abs. 1 GBV. Ein Grundbuchblatt kann umgeschrieben werden - die Umschreibung steht mithin im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamtes -, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird (§ 28 Abs. 2 lit. a) GBV; ein Fall des § 28 Abs. 2 lit. b) GBV kommt hier nicht in Betracht). Für eine Unübersichtlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 GBV ist zwar das äußere Erscheinungsbild des Grundbuchinhaltes ausschlaggebend; jedoch kommt es dabei nicht allein auf die Anzahl der bisher erfolgten Grundbuchein-tragungen an, maßgeblich ist vielmehr, ob durch eine Vielzahl sich kreuzender Eintragungen und zahlreicher bereits im Grundbuch stehender Veränderungseintragungen die Übersichtlichkeit des Grundbuchs so sehr gelitten hat, dass eine Orientierung über die gültigen Eintragungen erheblich erschwert oder gar ausgeschlossen ist. Falls eine Unübersichtlichkeit des Blattinhaltes noch nicht anzunehmen ist, kann das Grundbuchamt das Blatt nach seinem Ermessen dennoch zwecks Vereinfachung umschreiben, wobei es sich aber um eine wesentliche und nicht nur geringfügige Vereinfachung handeln muss (Meikel-Böttcher, GBO, 10. Aufl. 2009, § 28 GBV Rdnr. 3f m. w. Nachw.).
Vorliegend fehlt es an einer Unübersichtlichkeit. Aus dem Bestandsverzeichnis ist unschwer ersichtlich, dass gegenwärtig nur noch ein einziges Grundstück gebucht ist - nämlich unter lfd. Nr. 8 - und dass hierzu weder Zuschreibungen noch Abschreibungen vorliegen (Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses weist nur aus, dass das Grundstück Nr. 8 aus dem früheren Grundstück lfd. Nr. 7 fortgeschrieben wurde). In Abteilung I sind lediglich drei gelöschte Eigentümer sowie die Beteiligten als gegenwärtige Eigentümer verzeichnet, ohne dass diese Eintragung an irgendeiner Unklarheit litte. Abteilung II enthält neben zwei gelöschten Eintragungen (Auflassungsvormerkungen) für das hiesige Grundstück zwei Grunddienstbarkeiten sowie zwei Vorkaufsrechte, je eines lastend auf einem Miteigentumsanteil; das gebuchte Grundstück betreffende aktuelle Eintragungen in der Veränderungsspalte sind nicht vorhanden. Abteilung III schließlich führt zehn gelöschte Grundpfandrechte und ein einziges aktuelles Recht - auf dem gesamten Grundstück - auf, zu dem wiederum keine Veränderungen notiert sind. Was die Löschungen anbelangt, enthält das Deckblatt den ausdrücklichen Vermerk, im Grundbuchblat...