Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vergütung eines Notvewalters sowie einstweilige gerichtliche Anordnung
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung an die Antragsteller gemeinschaftlich zu erfolgen hat.
Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
WERT: 1.477,44 DM.
Gründe
Die Antragsgegnerin wurde in dem Verfahren 27 II 129/89 WEG AG Neuss durch Beschluß des Amtsgerichts vom 8.12.1989 gemäß § 44 Abs. 3 WEG zum Notverwalter bestellt.
Durch Beschluß vom 10.8.1990 hat das Amtsgericht in der Hauptsache den Antrag auf Bestellung eines Notverwalters zurückgewiesen.
Da Streit zwischen den Beteiligten bestand, ob damit auch die Maßnahme nach § 44 Abs. 3 WEG außer Kraft getreten war, hat das Amtsgericht unter dem 30.8.1990 einen „Klarstellungsbeschluß” des Inhalts erlassen, daß gleichzeitig mit der Entscheidung vom 10.8.1990 die einstweilige Anordnung aufgehoben sei. Diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin am 3.9.1990 erhalten.
In dem vorliegenden Verfahren verlangen die Antragsteller nach entsprechender Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung vom 23.5.1991 von der Antragsgegnerin die Rückzahlung des Verwalterhonorars für den Monat September 1990 in Höhe von 1.641,60 DM, welches die Antragsgegnerin dem Hauskonto entnommen hat.
Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß der Rückzahlungsanspruch auf 1.477,44 DM nebst Zinsen ermäßigt wird, weil die einstweilige Anordnung erst am 3.9.1990 außer Kraft getreten sei und die Antragsgegnerin deshalb einen anteiligen Honoraranspruch für die ersten 3 Tage des Monats September in Höhe von 164,16 DM habe.
Die Antragsgegnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es auf die Frage der Fälligkeit der Notverwalter-Vergütung für die Entscheidung nicht ankommt; denn auch eine bei Fälligkeit gezahlte Vergütung ist zu erstatten, wenn nachträglich Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, daß die Vergütung nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden hat.
2. Auch der Auffassung der Antragsteller, daß die Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG bereits mit Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft getreten sei, ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Anordnungen nach § 44 Abs. 3 WEG bleiben vielmehr bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens wirksam, wenn sie nicht vorher geändert werden (vgl. BayObLGZ 1993, 73, 75). Der Beschluß des Amtsgerichts vom 30.8.1990 hatte deshalb nicht nur klarstellende Bedeutung.
3. Die Frage, ob ein Notverwalter noch Anspruch auf die Vergütung für den gesamten Monat hat, wenn seine Tätigkeit vor Ablauf des Monats durch gerichtliche Entscheidung beendet wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn grundsätzlich davon auszugehen wäre, daß der Notverwalter in solchen Fällen Anspruch auf die volle Monatsvergütung hat (so offenbar ohne nähere Begründung KG in NJW 1994, 138, 139), liegen hier besondere Umstände vor, die es nach § 242 BGB nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, der Antragsgegnerin einen weitergehenden Honoraranspruch zuzugestehen, als dies das Landgericht getan hat.
Einmal ist zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin den Beschluß des Amtsgerichts, der ihre Tätigkeit beendete, am Montag den 3.9.1990 erhalten hat und daß es sich bei den beiden Septembertagen davor um einen Samstag und Sonntag gehandelt hat, so daß im Zweifel von der Antragsgegnerin ohnehin im Monat September 1990 bis zum Zugang des Beschlusses keine nennenswerte Tätigkeit für die Eigentümergemeinschaft entfaltet wurde oder entfaltet werden konnte.
Außerdem hatte der jetzige Verwalter die Antragsgegnerin bereits mit Fax-Schreiben vom 31.8.1990 (Bl. 28 d.A.) darüber unterrichtet, daß das Amtsgericht den Beschluß vom 30.8.1990 gefaßt hatte (vgl. Bl. 4 und Bl. 59 d.A.). Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß die Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an sie selbst abwarten durfte. Hier jedoch bestand die Besonderheit, daß auch die Antragsgegnerin selbst unsicher war, ob ihre Bestellung nicht bereits durch den Beschluß des Amtsgerichts in der Hauptsache beendet worden war, und daß sie deshalb Rechtsanwalt V. veranlaßt hatte, eine entsprechende Klarstellung durch das Amtsgericht herbeizuführen (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.8.1990 = Bl. 64 d.A.), was dann auch durch Rechtsanwalt V. mit Schriftsatz vom 27.8.1990 (Bl. 364 der Beiakte 27 II 129/89 WEG AG Neuss) geschehen ist, so daß sich die Antragsgegnerin der Mitteilung des jetzigen Verwalters vom 31.8.1990, daß das Gericht inzwischen einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe, redlicher Weise nic...