Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der betrieblichen Rentenanwartschaften und Ausübung der Option auf Auszahlung eines Teils der Rente als Kapitalbetrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte nach Ehezeitende von der in einer Versorgungsordnung seiner ausländischen – hier englischen – Arbeitgeberin für ihn vorgesehenen Option Gebrauch gemacht, sich einen Teil seiner Rente als Kapitalbetrag auszahlen lassen – sog. lump sum, muss er den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht an der Auszahlung; der Ausgleichsanspruch ist aber so zu berechnen, als habe der ausgleichspflichtige Ehegatte die Option nicht wahrgenommen.
2. Konnte nur ein Teil der betrieblichen Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, bedarf es beim späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Rückrechnung der noch nicht verbrauchten schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente der Ermittlung vergleichbarer Werte die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich saldierten Anwartschaft entweder in Form einer Rückrechnung auf den Zeitpunkt Ehezeitende oder, wenn sich hierfür vergleichbare Werte nicht feststellen lassen, in Form einer Hoch- und Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns der Betriebsrente.
Normenkette
BGB §§ 1587f, 1587g, 1587h, 1587i; VAHRG § 2b Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Kleve (Beschluss vom 30.09.1997; Aktenzeichen 4 a F 30/95) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kleve vom 30. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin
- für die Zeit 14. Juni 1995 bis zum 31. März 1996 eine Ausgleichsrente in Höhe von 1.090,97 Pfund Sterling nebst 4 % Zinsen von jeweils 112,31 Pfund Sterling seit dem 15.9., 15.10, 15.11. und 15.12.1995 sowie 4 % Zinsen von jeweils 119,07 Pfund Sterling seit dem 15.1., 15.2. und 15.3.1996,
- für die Zeit vom 1. April 1996 bis einschließlich 31. Dezember 1997 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 119,07 Pfund Sterling jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 15. eines jeden Monats,
- für die Monate Januar und Dezember 1998 eine monatliche Ausgleichsrente von 120,53 Pfund Sterling sowie für die Monate Februar bis einschließlich November 1998 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 1,46 Pfund Sterling, die geschuldeten Monatsbeträge jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 15. eines jeden Monats sowie
- für die Zeit ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichsrente von 124,08 Pfund Sterling jeweils nebst 4 % Zinsen ab dem 15. eines jeden Monats
zu zahlen.
2.
Der Antragsgegner wird des weiteren verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab 1. Januar 1999 Betriebsrentenansprüche gegenüber der M. und M. S. S. … Fund 81989), A. C., W. A. D., N. B. P., N. U. T., NE4 7YQ, United Kingdom, bzw. Ihren Rechtsnachfolgern in Höhe von monatlich 124,08 Pfund Sterling abzutreten.
II.
Die Kosten des ersten Rechtszuges bleiben gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Antragstellerin.
III.
Beschwerdewert: 18.000,00 DM
Tatbestand
I.
Die am 19. Oktober 1929 geborene Antragstellerin und der am 1. Oktober 1929 geborene Antragsgegner haben am 23. Mai 1953 geheiratet. Auf den dem Antragsgegner am 9. Februar 1990 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Kleve unter 4 F 56/90 durch Urteil vom 16. März 1993, rechtskräftig seit demselben Tage, die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, bezogen auf den 31. Januar 1990 und umzurechnen in Entgeltpunkte, monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 730,00 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen hat. Die 730,10 DM setzen sich in Höhe von 664,30 DM aus gesetzlichen Rentenanwartschaften und in Höhe von 65,80 DM aus Betriebsrentenanwartschaften des Antragsgegners bei seinem britischen Arbeitgeber zusammen, die gemäß §§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, 1587 b Abs. 1 BGB bis zum Höchstbetrag ausgeglichen wurden, während die Durchführung des Versorgungsausgleichs im übrigen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb.
Der Antragsgegner war seit dem 4. Dezember 1969 bis zum 31. Mai 1994 als Prüfingenieur im Angestelltenverhältnis für die Firma M. und M. C. E. mit Sitz in L. tätig; sein bis zum 31. Oktober 1994 regulär laufendes Dienstverhältnis wurde vorzeitig zum 31. Mai 1994 aufgelöst. Dies führte zu einer Verminderung seines regulären Altersruhegehaltes von jährlich 5.074,42 englische Pfund Sterling auf 4.942,49 englische Pfund Sterling.
Der Antragsgegner hat nach Ehezeitende (31. Januar 1990) von der in der Versorgungsordnung seiner Arbeitgeberin vorgesehenen O...