Leitsatz (amtlich)
1. Der Anrufung des LG durch den Notar aufgrund einer Beanstandung des Kostenschuldners kommt in analoger Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. verjährungsunterbrechende Wirkung zu.
2. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Anrufung des Gerichts durch den Notar kommt es nicht darauf an, ob zugleich eine den Anforderungen des § 154 KostO genügende Kostenrechnung vorliegt.
3. Der Notar kann ungeachtet der Voraussetzungen des § 15 KostO Nachforderungen wegen unrichtigen Gebührenansatzes erheben bis zum Eintritt der Verjährung nach § 196 Ziff. 15 BGB; ausgeschlossen ist eine Nachforderung nach rechtskräftiger Entscheidung im Verfahren nach § 156 KostO.
4. Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde und damit Gegenstand der Verjährung und deren Unterbrechung ist der aufgrund der Notartätigkeit entstandene, sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Gebührenanspruch als ganzer, nicht lediglich ein infolge Falschberechnung zunächst zu niedrig bemesser Betrag.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 18.09.2003; Aktenzeichen 11 T 343/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 18.9.2003 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nicht zulässig.
Die weitere Beschwerde gegen eine im Notarkostenbeschwerdeverfahren ergangene landgerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn sie das LG ausdrücklich zugelassen hat, § 156 Abs. 2 S. 2 KostO. Ohne eine solche findet eine Überprüfung durch das übergeordnete Gericht grundsätzlich nicht statt. Eine Zulassung ist im Streitfall nicht erfolgt. An diese Nichtzulassung ist der Senat gebunden. Eine Nachholung der Zulassung ist nicht möglich. Ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Zulassung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Korinthenbert/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 156 Rz. 80).
Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht ausnahmsweise einer Nachprüfung durch den Senat. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ergibt sich kein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Insoweit mag vorliegend dahinstehen, ob nach Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz an der Rechtsprechung zur Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde im Falle "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" noch festzuhalten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Das außerordentliche Beschwerderecht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Fälle krassen Unrechts beschränkt, in denen die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt und eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen die bei der Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften allein genügt insoweit nicht (vgl. Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, § 156 Rz. 80). Gemessen an diesen Grundsätzen kaum von einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung nicht entfernt die Rede sein.
1. Dies gilt zunächst für die Ausführungen des LG zur Frage des Verjährungsbeginns. Die Frage, wann das gebührenpflichtige Geschäft als beendet anzusehen ist, oblag der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung durch das LG. Gesetzeswidrige Erwägungen sind nicht ersichtlich.
2. Auch die Ausführungen des LG zur Verjährungsunterbrechung durch den Antrag des Beteiligten zu 2) nach § 156 Abs. 1 S. 3 KostO sind nicht greifbar gesetzeswidrig. Grundsätzlich kommt der Anrufung des LG durch den Notar aufgrund einer Beanstandung des Kostenschuldners in analoger Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. verjährungsunterbrechende Wirkung zu (vgl. Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, § 143 Rz. 7; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., - "Verjährung" Anm. 2.3; BayObLG v. 2.4.1992 - BReg. 3 Z 197/91, RPfleger 1992, 498; OLG Schleswig JurBüro 1995, 216, jew. m.w.N.).
Diese Wirkung ist hier nicht etwa - wie die Beteiligte zu 1) meint - deshalb schlechthin ausgeschlossen, weil es im Zeitpunkt der Anrufung des LG durch den Beteiligten zu 2) noch keine Beanstandungen ihrerseits gegeben habe. Die Annahme des LG, der Beteiligte zu 2) habe dem Gericht Beanstandungen der Beteiligten zu 1) zur Entscheidung vorgelegt, ist nicht mit der Rechtsordnung unvereinbar. Der Beteiligte zu 2) hat in seiner Antragsschrift unter Vorlage des maßgeblichen Schriftverkehrs vorgetragen, dass die Beteiligte zu 1) die Kostenrechnung beanstandet hatte und dass aus seiner Sicht davon auszugehen war, dass sie auf ihren Beanstandungen beharrte, da keine Reaktion auf sein Schreiben vom 7.7.2000 (Bl. 30 GA) erfolgt war. Nicht ersichtlich ist insoweit, dass der Kostengläubiger den Zugang dieses Schreibens ernstlich in ...