Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 - 10 W 107/02 bestätigten Rechtsprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann.
2. Der Senat folgt nunmehr der Entscheidung des BGH gemäß Beschluss vom 30.4.2003 (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02, BGHReport 2003, 1047 = MDR 2003, 1140 ff.), wonach der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechend Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 27.05.2003; Aktenzeichen 6 O 478/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 27.5.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des LG Düsseldorf vom 28.1.2003 sind von der Beklagten an Kosten 2.073,79 Euro an die Kläger sowie 18,69 Euro an den Kläger zu 1) und 981,16 Euro an den Kläger zu 2), jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.2.2003 zu erstatten.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Kläger.
Gründe
Die am 10.6.2003 eingelegte "Erinnerung" der Beklagten ist als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 2.6.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 27.5.2003 auszulegen und als solche nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Die hier maßgebliche Frage, wie die Konfliktlage zwischen dem Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf völlige Freistellung von seiner Kostenschuld einerseits und der Beteiligungspflicht des unterlegenen Streitgenossen an den Kosten andererseits zu lösen ist, hat der BGH nunmehr in seinem Beschluss vom 30.4.2003 (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02, BGHReport 2003, 1047 = MDR 2003, 1140 ff.) zugunsten des Prozessgegners gelöst. Seiner Auffassung nach ist das Prozess- und Beitreibungsrisiko hinsichtlich des auf den unterlegenen Streitgenossen entfallenden Anteils an den Kosten für den gemeinsamen Rechtsanwalt von dem obsiegenden Streitgenossen - und nicht von dem ihm ggü. unterlegenen Prozessgegner - zu tragen. Der obsiegende Streitgenosse kann grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der obsiegende Streitgenosse die Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen glaubhaft macht, was hier nicht gegeben ist. Die förmliche Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes einer Prüfung der Frage, wie die materiell-rechtliche Regelung des § 426 Abs. 1 BGB auf die prozessuale Beteiligung der Streitgenossen zu übertragen ist, nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2002 - 10 W 107/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 394) bestätigten Rechtsprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann. Diese Rechtsprechung löste die erwähnte Konfliktlage zu Lasten des Prozessgegners, weil es nach Auffassung des Senats unbillig erschien, ggf. dem obsiegenden Streitgenossen das Risiko aufzubürden, den auf den anderen Streitgenossenen entfallenden Kostenanteil von diesem beizutreiben, während der ihm ggü. unterlegene Prozessgegner letztlich besser gestellt wird als er stünde, wenn die Streitgenossen jeweils einen eigenen Anwalt beauftragt hätten.
2. Entsprechend ist die Beklagte im Hinblick auf die von dem gemeinsamen Rechtsanwalt der Kläger zur Festsetzung angemeldeten Rechtsanwaltskosten nur zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Kläger lediglich bezogen auf einen Geschäftswert von 9.190 DM als Gesamtschuldner für die Anwaltsvergütung haften; für die Gebühren, die auf den darüber hinausgehenden Streitwert entfallen, haftet der Kläger zu 2) allein.
Die Kosten waren daher wie folgt festzusetzen:
a) Gerichtskosten:
Die Beklagte hat den Klägern zu erstatten 2.073,79 Euro
b) Außergerichtliche Kosten:
c) von den Kosten der Beklagten tragen
der Kläger zu 1) 257,33 Euro
der Kläger zu 2) 275,71 Euro
bb) von den Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte außergerichtliche Kosten des Klägers bei einem Streitwert von 9.190 DM, als Gesamtschuldner neben dem Kläger zu 2) (vgl. Berechnung lt. KFB, Bl. 228 GA): 1.082,41 Euro
anteilig zu berücksichtigen zu 50 % 541,21 Euro
davon trägt die Beklagte 51 % 276,02 Euro
abzgl. der Kosten unter ...