Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Ausschluss von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils
Normenkette
VollstrZustÜbk 2007 Art. 34-35; EGV 44/2001 Art. 34-35, 45 Abs. 1; ZPO § 727
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 29.08.2013; Aktenzeichen 17 O 289/13) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Das Handelsgericht des Kantons Bern, Schweiz, hat die Antragsgegnerin durch Entscheid vom 27.7.2012 (Aktenzeichen: HG 1038 KAI) zur Zahlung von 246.164,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozent seit dem 28.4.2009 und weiteren 5.002,85 EUR an die Antragstellerin sowie zur Erstattung von Prozesskosten i.H.v. CHF 32.250 verurteilt.
Auf Gesuch der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal angeordnet, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ferner, dass die Umfirmierung der Antragsgegnerin (identisch mit der Beklagten zu 2 des o.g. Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Bern) der Vollstreckungsklausel beizuschreiben ist.
Hiergegen legt die Antragsgegnerin Beschwerde ein und macht geltend, der Vorsitzende der Kammer habe zu Unrecht die Klauselerteilung für den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern angeordnet. Der angegriffene Beschluss sei mangels Vorlage einer den Formalien der Art. 53, 54 LugÜ 2007 entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung rechtswidrig.
Selbst bei Beachtung der Formalien habe eine Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Der Entscheid des Handelsgerichts Bern bezeichne als Prozesspartei die Ö. GmbH; das LG sei für die mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte Titelumschreibung nicht zuständig.
Der vom Handelsgericht des Kantons Bern titulierte Anspruch gegen die Ö. GmbH sei überdies durch Aufrechnung erloschen. Sie, die Antragsgegnerin, habe gegen die Antragstellerin nicht präkludierte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertriebsvertrags vom 10.6.2004, deren Höhe den titulierten Anspruch übersteige.
Äußerst hilfsweise beantragt sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Entscheid vom 27.7.2012 des Handelsgerichts des Kantons Bern bis zur Rechtskraft der Vollstreckungsgegenklage einzustellen.
Die Antragstellerin, die um Zurückweisung des Rechtsmittels anträgt, hält das Rechtsmittel für verfristet.
Ihrem Antrag seien der 46-seitige Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 27.7.2012 - Aktenzeichen HG 1038 KAI - sowie die Bescheinigung desselben Gerichts gem. Art. 54 LugÜ - Aktenzeichen HG 1038 beigefügt gewesen. Laut telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle der 17. Zivilkammer des LG befänden sich die Anlagen im Original verbunden mit dem Beschluss des LG Wuppertal sowie der Vollstreckungsklausel weiterhin in dem beim LG Wuppertal verbliebenen Retent.
Die Zuständigkeitsrüge in Bezug auf eine erfolgte Titelumschreibung gehe fehl; es handele es sich hierbei lediglich um eine Beischreibung zur Klarstellung der Identität der Beschwerdeführerin als Vollstreckungsschuldnerin. Anders als bei der von § 727 ZPO erfassten Rechtsnachfolge sei die Identität der Vollstreckungsschuldnerin durch die unstreitige Umfirmierung bestehen geblieben.
Soweit die Antragsgegnerin mit einem angeblichen Schadenersatzanspruch i.H.v. "mindestens EUR 246.164,57" aufrechne, den ihr ihre Muttergesellschaft am Tag der Urteilsverkündung vermeintlich abgetreten habe, rühre dieser aus einer angeblichen Verletzung eines exklusiven Vertriebsrechtes für Produkte der L. S. p. A. aus den Jahre 2004 bis 2008 gegenüber der Firma S. aus Nürnberg her. Sie, die Antragstellerin, bestreite sowohl das Bestehen dieser Aufrechnungsforderung als auch die behauptete Abtretung. Das Handelsgericht des Kantons Bern habe bereits rechtskräftig über das Nichtbestehen der nunmehr geltend gemachten Aufrechnungsforderung entschieden. Die behauptete Abtretung sei zudem wegen eines zwischen den Parteien vereinbarten Abtretungsausschlusses unwirksam. Selbst bei unterstellter Abtretung der Aufrechnungsforderung wäre diese bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden und könne deshalb auch vorliegend wegen Präklusion gem. § 767 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 404 BGB nicht geltend gemacht werden. Nach Beweiswürdigung habe das Schweizer Gericht im Hinblick auf den vermeintlich abgetretenen Anspruch in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
"130. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor mehr als unerhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Klägerin Ö. Kunden während der Dauer des Vertrages direkt oder indirekt beliefert hat. Damit ist den Beklagten der Nachweis einer Vertragsverletzung nicht gelungen f.,. 1 und ihre verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist nicht beachtlich."
Hierdurch habe das Handelsgericht ein Scheitern der versuchten Aufrechnung schon mangels tatsächlich bestehender Gegenforderung festgestellt. Unabhängig von der subjektiven Rechtskrafterstreckung gem. § 325 Abs. 1 ZPO auf die Antragsgegnerin als vermeintliche Zess...