Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkosten bei Unterlassung einer Verbundbeurkundung
Leitsatz (redaktionell)
1. Fälle, in denen die Kaufsache z.Z. des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht fertiggestellt ist, rechtfertigen für sich allein noch keine getrennte Beurkundung von Kauf und Auflassung. Diese ist jedenfalls dann in einer Urkunde vorzunehmen, wenn der Gefahr, daß der Veräußerer des Eigentums an der Kaufsache, soweit sie tatsächlich schon errichtet war, vorzeitig verlustig geht, durch entsprechende Klauseln begegnet werden kann.
2. Die Gefahr des vorzeitigen Eigentumsverlust läßt sich abwenden, indem bestimmt wird, die Urkunde dürfe vor Tilgung der letzte Rate nicht ausgefertigt werden, soweit sie Auflassung und Eintragungsbewilligung nebst Antrag enthalte.
Normenkette
KostO §§ 16, 36 Abs. 2, § 39 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 7 T 171/89) |
Tenor
Die weitere Beschwerde vom 13. Februar 1990 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1989 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (vgl. §§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO).
Der Beschwerdeführer beurkundete am 9. Juni 1988 den Kauf eines Wohnungseigentums, dessen Wohnung und Garage noch nicht errichtet waren, sowie am 29. Juni 1989 die Auflassung. Das Landgericht hat es nicht gebilligt, daß der Beschwerdeführer neben den Kosten der ersten Beurkundung solche der zweiten erhebt (vgl. §§ 38 Abs. 2 Nr. 6a, 140 Satz 1, 141 KostO). Der Senat hält das für zutreffend.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben (vgl. § 16 KostO). Werden Kauf und Auflassung in einer Verhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet (vgl. §§ 36 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 KostO); anderenfalls ist die Hälfte einer vollen Gebühr zusätzlich zu erheben (§ 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO). Da der Notar Kosten, die nicht notwendig sind, zu vermeiden verpflichtet ist, hat er wegen dieser Regelungen darauf zu achten, daß Kauf und Auflassung in einer einheitlichen Verhandlung beurkundet werden, es sei denn, besondere Umstände, insbesondere Sicherheitsinteressen eines Beteiligten, legen zeitlich divergierende Beurkundungen nahe (vgl. RG JW 1937, 2699, 2700 r.Sp.; DNotZ 1981, 74). Solche Umstände sind hier nicht festgestellt. Der Kaufpreis war ratenweise je nach Stand der Bauarbeiten zu zahlen. Der Gefahr, daß der Veräußerer des Eigentums an der Kaufsache, soweit sie tatsächlich schon errichtet war, vorzeitig verlustig ging, konnte jedenfalls abgewendet werden, indem bestimmt wurde, die Urkunde dürfe, solange nicht die letzte Rate getilgt sei, nicht ausgefertigt werden, soweit sie Auflassung und Eintragungsbewilligung nebst Antrag (vgl. §§ 19, 30 GBO) enthalte (§§ 49 Abs. 5, 42 Abs. 3 BeurkG). Daß die Kaufsache am 9. Juni 1988 baumäßig noch nicht errichtet war, vielmehr erst hergestellt werden mußte, rechtfertigte es aus Rechtsgründen nicht, anders zu verfahren.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 610133 |
DNotZ 1990, 674 |