Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietvertrag: Keine Mietbefreiung durch Sachbearbeiter der Vermieter-AG
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.02.2010) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 23.2.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss, mit welchem der Antrag des Beklagten und Widerklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Widerklage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Widerklage versagt (§ 114 ZPO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
a) Soweit der Beklagte im Wege des Schadensersatzes Erstattung der von ihm vergeblich aufgewendeten Kosten (Architektenkosten und Gebühren des Bauamtes) für die Einreichung eines Bauantrages für das Mietobjekt F. 70 in D. geltend macht, stützt er sich auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss im Falle des Nichtzustandekommens des angestrebten Mietvertrages (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen dieses Anspruchs können indessen nicht festgestellt werden.
Eine Ersatzpflicht besteht aufgrund der beiderseitigen Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nur dann, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise bei dem anderen Teil Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages geweckt hat. Eine Haftung besteht allerdings dann nicht, wenn mangels konkreter Einigung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten vertraglichen Regelung auch noch mit dem Scheitern der Verhandlungen gerechnet werden musste. Diese Möglichkeit ist von demjenigen, der Schadensersatzansprüche geltend macht auszuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, 10. OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 23f, m.w.N.). Der Vortrag des Beklagten reicht für die Feststellung dieser Anspruchsgrundlage nicht aus. Die von ihm erstattet verlangten Kosten sind im Zusammenhang mit einem Nutzungsänderungsantrag vom 29.4.2006 entstanden. Wann und wie er nach seiner Behauptung Einigung über alle wesentlichen Inhalte eines noch abzuschließenden Mietvertrages für das Mietobjekt F. 70 in D. erzielt hat, wird nicht vorgetragen, so dass ein Vertrauenstatbestand im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen nicht festgestellt werden kann.
b) Soweit der Beklagte Herausgabeansprüche nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Zahlung von Mietzinsen und Betriebskosten für die Monate Januar und Februar 2007 im Rahmen der Widerklage geltend macht, führt er eine Zusage für die Mietbefreiung durch den Mitarbeiter der Klägerin Herrn G. an. Ein Individualabrede zur Abänderung der Mietzinspflicht wäre zwar ungeachtet der qualifizierten Schriftformklausel im Formularmietvertrag vom 14.12.2006 (Ziff. 16.1, GA 16) wirksam (OLG Düsseldorf, 10. OLG Düsseldorf, ZMR 2007, 35f m.w.N.). Zu Recht hat das LG aber ausgeführt, dass es an einer substantiierten Darlegung der Vollmacht des Mitarbeiters G. fehlt. Denn der Mietvertrag ist von Vertretungsorganen der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, unterzeichnet. Die Annahme, dass ein Sachbearbeiter bevollmächtigt ist, eine Mietbefreiung für mehrere Monate zu gewähren liegt bei dieser Sachgestaltung fern.
Fundstellen
Haufe-Index 2761709 |
ZAP 2011, 973 |
ZMR 2011, 629 |