Leitsatz (amtlich)
1. Von der öffentlichen Bekanntmachung, die die Zustellung einer Festlegung ersetzt, ist die öffentliche Bekanntgabe der vollständigen Festlegung zu unterscheiden. Letztere hat auf die Zustellungsfiktion und damit auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.
2. Für die - öffentlich bekannt zu machende - Rechtsmittelbelehrung ist es ausreichend, wenn die Betroffenen abstrakt darauf hingewiesen werden, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat ab Zustellung beträgt. Dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung konkret den Tag der öffentlichen Bekanntmachung oder der - fingierten - Zustellung angeben muss.
Normenkette
EnWG § 29; EnwG § 73 Abs. 1a; VwVfG § 41 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 31.10.2011; Aktenzeichen BK 4-11-304) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.7.2012 gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 31.10.2011 - Aktenzeichen: BK 4-11-304 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein regionales Strom- und Gasversorgungsunternehmen in B.
Mit ihrer Beschwerde vom 25.7.2012, die am selben Tage vorab per Telefax eingegangen ist, wendet sie sich gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31.10.2011, durch den diese die Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode festgelegt hat.
Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 21/2011 vom 2.11.2011, S. 3834 sind der Tenor der Festlegung, eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Festlegung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und auf die Zustellungsfiktion des § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG bekannt gemacht worden.
In der veröffentlichten Mitteilung Nr. 817/2011 heißt es zu den Hinweisen und der Rechtsmittelbelehrung auszugsweise:
"... Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de Beschlusskammer 4) abgerufen werden. Gemäß § 73 Abs. 1a EnWG ergeht hiermit der Hinweis, dass die Festlegung mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, 53105 Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem OLG Düsseldorf eingeht ..."
Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Frist für die Beschwerdeeinlegung sei noch nicht abgelaufen, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur gelte die Festlegung nicht schon mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gemacht, sondern erst nach Ablauf der 3-Tages-Fiktion des § 73 Abs. 1a EnWG i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Unter Berücksichtigung dessen sei auch die Zweiwochenfrist für die Zustellungsfiktion nicht schon mit der eigentlichen Bekanntmachung am 2.11.2011, sondern erst drei Tage später, also am 5.11.2011, in Lauf gesetzt worden. Dies habe zur Folge, dass die Zustellung der streitgegenständlichen Festlegung erst am 19.11.2011 fingiert werde. Auf diesen Umstand habe die Bundesnetzagentur nicht hingewiesen bzw. ihn übersehen. Die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründe eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr, innerhalb derer sie die Beschwerde eingereicht habe.
Die Bundesnetzagentur bittet, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß, denn für die Zustellung der Festlegung sei allein § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG einschlägig, auf den in der Veröffentlichung hingewiesen worden sei. Der in Satz 4 a.F. weiter in Bezug genommene § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei für die Zustellung der Festlegung nicht von Belang, da er nur im - hier nicht einschlägigen - Falle der elektronischen Übermittlung eines Verwaltungsakts Anwendung finde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die Beschwerde ist unzulässig und daher - ohne mündliche Verhandlung - zu verwerfen. Da eine Entscheidung in der Sache selbst nicht ergeht, kann der Senat ohne mün...