Leitsatz (amtlich)

Die Bundesnetzagentur hat den Effizienzvergleich zur Ermittlung der Erlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiode Strom rechtmäßig durchgeführt. Bei der Entscheidung, die sogenannte Störgröße nicht im Rahmen der Ermittlung des Effizienzwertes anhand der SFA (Stochastic Frontier Analysis) - Methode zu berücksichtigen, hält sich die Bundesnetzagentur an den ihr bei der Methodenauswahl eingeräumten Spielraum. Auch die konkrete Auswahl und Ausgestaltung der Vergleichsparameter sowie die Einbeziehung der DB Energie GmbH in den Effizienzvergleich entspricht den energierechtlichen Vorgaben.

 

Normenkette

ARegV §§ 12-14; EnWG § 21a Abs. 5 S. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 19.01.2015 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 15.12.2014, BK 8-12/1791-11, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Parteien tragen die Betroffene zu 2/3 und die Bundesnetzagentur zu 1/3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene ist Netzbetreiberin. Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur leitete mit Schreiben vom 09.03.2012 gemäß § 2 Abs. 1 ARegV von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (01.01.2014 bis 31.12.2018) nach § 4 Abs. 1 und 2 ARegV i.V.m. § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG ein. Die Betroffene übermittelte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die erforderlichen Daten und Informationen und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Vor Beginn der Regulierungsperiode ließ die Bundesnetzagentur den Effizienzvergleich für die zweite Regulierungsperiode Gas durch das Beraterunternehmen Frontier Economics Ltd. in Zusammenarbeit mit der Consentec GmbH und der TU Clausthal, Lehrstuhl Gasversorgungssysteme (im Folgenden: Frontier) durchführen. Dieses berücksichtigte bei der Berechnung der Effizienzwerte im Rahmen der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis, im Folgenden: SFA) bei der Ableitung des prozentualen Effizienzwertes im dritten Berechnungsschritt den sogenannten Störterm (auch Störgröße). Das für die Durchführung der Effizienzvergleiche in der ersten Regulierungsperiode für Strom und Gas sowie auch in der zweiten Regulierungsperiode für Strom beauftragte Beraterkonsortium Swiss Economics SE AG / SUMICSID AB (im Folgenden: SUMICSID) bezog bei diesen Effizienzvergleichen - und damit auch bei dem Streitgegenständlichen - bei der Ableitung des Effizienzwertes im dritten Berechnungsschritt keine Störgröße ein. Bei den beiden vorhergehenden Berechnungsschritten (Aufstellung der Kostenfunktion, Bestimmung des Abstands der Gesamtkosten zur Effizienzgrenze) sowie bei dem nachfolgenden vierten Berechnungsschritt (Bestimmung der Ineffizienzen in Euro) haben beide Beratungsunternehmen jeweils eine Störgröße berücksichtigt. Wegen des von SUMICSID für die Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleichs für Verteilernetzbetreiber Strom 2013 wird auf die Ergebnisdokumentation und den Schlussbericht Anlage Bf 2 (nachfolgend: Ergebnisdokumentation) Bezug genommen.

Die Bundesnetzagentur ermittelte für die Betroffene nach der SFA-Methode von SUMICSID auf der Basis standardisierter Kosten einen Effizienzwert von 92,51 %. Eine Berechnung des Effizienzwertes unter Berücksichtigung der von Frontier angewandten Berechnungsmethode (mit Störgröße) hätte für die Betroffene zu einem höheren Effizienzwert von 93,01 % geführt.

In den Effizienzvergleich für Verteilernetzbetreiber nahm die Bundesnetzagentur auch die DB Energie GmbH mit auf. Diese betreibt ein 110-kV-Bahnstromfernleitungsnetz, das sich räumlich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland erstreckt und der Versorgung der elektrischen Betriebsfahrzeuge mit Transaktionsstrom dient. Nach der Entscheidung des BGH vom 09.11.2010, Az.: EnVR 1/10, unterliegt die DB Energie GmbH dem Regelungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Mit Bescheid vom 15.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018) niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen, die erstmals im Basisjahr 2010 aktiviert wurden, setzte die Bundesnetzagentur den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens im Rahmen der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV unter Berufung auf den Grundsatz der Bilanzidentität gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit Null an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde.

Die Betroffene meint, der Effizienzwert von 92,51 % sei materiell rechtswidrig, da se...

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