Leitsatz (amtlich)
1. Aus einem Mietvorvertrag kann der Vermieter nicht allein Anspruch auf den in Aussicht genommenen Mietzins erheben.
2. In unbeschränkt mit der Berufung anfechtbaren Urteilen ist ein Hinweis, die Berufung werde nicht zugelassen, überflüssig und irreführend.
Normenkette
BGB §§ 535, 154 Abs. 2; ZPO § 511
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 12.08.2008; Aktenzeichen 4 O 455/07) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - vom 12.8.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern auferlegt.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG ist zwar zulässig. Dabei war der Ausspruch des LG, die Berufung werde nicht zugelassen, gänzlich überflüssig und allenfalls geeignet, bei der unterlegenen Partei für Verwirrung zu sorgen. Denn Anlass zu diesem Ausspruch besteht nur in den Fällen, in denen eine Partei mit einer Beschwer zwischen 0,01 EUR und 600 EUR belastet ist (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rz. 42). Bei einer wegen der Beschwer des erstinstanzlichen Urteils für die Kläger gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ohnehin zulässigen Berufung bedarf es keines derartigen Ausspruchs. Die Kläger sind hier mit ihrer Klageforderung i.H.v. 13.586,60 EUR abgewiesen worden und dementsprechend beschwert.
Für den vollständig obsiegenden Beklagten ist der Ausspruch ebenfalls überflüssig, weil es ihm mangels irgendeiner Beschwer für die Einlegung eines Rechtsmittels am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar ist die Zulassung unter den Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO möglich, wenn die Beschwer 600 EUR nicht übersteigt. Dies gilt aber nicht für Urteile, die die obsiegende Partei nicht mit mindestens 0,01 EUR beschweren. Denn ungeschriebenes Zulässigkeitsmerkmal eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers, um deren Beseitigung es ihm gehen muss (vgl. BGH NJW 2003, 2172; 2001, 226; 1996, 527; BGHZ 85, 142 = NJW 1983, 172; BGHZ 50, 261, 263 = NJW 1968, 2055; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., Vor § 511 Rz. 10; Musielak, a.a.O., vor § 511 Rz. 16) Sie besteht in dem Umfang, in dem die angefochtene Entscheidung hinter dem vom Rechtsmittelführer in der Vorinstanz verfolgten Rechtsschutzbegehren zurückbleibt. Fehlt es daran, kann eine Berufung auch nicht mit nach § 511 Abs. 4 S. 2 ZPO bindender Wirkung zugelassen werden (vgl. zur Zulassungsrevision Zöller/Heßler, a.a.O., § 543 Rz. 6).
II. Die Berufung ist aber gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das LG die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen vermag eine für die Kläger in der Sache günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
1. Die Auffassung der Berufung, der Vertrag vom 23.12.2005 begründe eine den Klageanspruch rechtfertigende mietvertragliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte den Vertrag im eigenen Namen geschlossen hat oder ob er im Namen der künftigen Mieterin U. GmbH (im Folgenden: G.) aufgetreten ist.
a) Der Vertrag vom 23.12.2005 ist in seinem Rubrum ausdrücklich als "Mietvorvertrag" bezeichnet. Der Begriff "Mietvorvertrag" wird dort sogar viermal gleich lautend verwendet. Dies zeigt, dass es den vertragsschließenden Parteien gerade darauf ankam, den Vertrag schon in seiner Eingangsformel von dem Vertragstyp des Mietvertrages i.S.d. § 535 BGB abzugrenzen. Zwar ist auch ein Vorvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag; er hat aber regelmäßig einen anderen Vertragsgegenstand als der (noch abzuschließende) Hauptvertrag. Denn im Vorvertrag einigen sich die Parteien nur darüber, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, nämlich den Hauptvertrag, zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen ([ve-start? ≫BGH v. 17.12.1987 - VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384; Staudinger/Bork, BGB, Neubearbeitung 2003, Vorbem. zu §§ 145 ff. Rz. 51). Entsprechend begründet der Vorvertrag lediglich einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages und - gegebenenfalls - bei unberechtigter Weigerung einer Vertragspartei auf Leistung von Schadensersatz, der hier ohnehin nicht verlangt ist, nicht aber unmittelbar auf Erfüllung der im künftigen Hauptvertrag noch zu begründenden Leistungsverpflichtung. Gleichwohl kann nach allgemeiner Ansicht aus prozesswirtschaftlichen Gründen bereits vor Abschluss des Hauptvertrages Klage auf die nach dem Hauptvertrag geschuldete Leistung erhoben werden, allerdings grundsätzlich nur in Verbindung mit der Klage auf Abschluss des Hauptvertrages (BGHZ 98, 130; BGH NJW 2001, 1285; Staudinger/Bork, a.a.O., Rz. 67; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., Einf. v. § 145 Rz. 21). Den Abschluss des Hauptvertrages beanspruchen die Kläger hie...