Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 152/17) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2020 wird, soweit ihr das Landgericht durch Beschluss vom 22. April 2020 nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss insgesamt wie folgt gefasst wird:
1.Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Patentanwältin A. vom 10. Mai 2019 sowie die zugehörigen Anlagen werden der Antragstellerin nur wie folgt zur Kenntnis gegeben:
a) Gutachten in der teilweise geschwärzten Fassung gemäß der von derAntragstellerin mit Schriftsatz vom 15. November 2019 vorgelegten Anlage AST 9 ("Anlage AST 9 zum Gutachten A., geschwärzt gemäß Schriftsatz LG Düsseldorf 4c O 08/18 B. vom 15.11.2019");
b) Anlagen 1.1, 1.3, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.2.9, 2.3.1, 3.1und 3.3 zum Gutachten in den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. November 2019 zusammen mit der Anlage AST 9 überreichten teilweise geschwärzten Fassungen dieser Anlagen ("Anlage ... zum Gutachten A., geschwärzt gemäß Schriftsatz LG Düsseldorf 4c O 08/18 B. vom 15.11.2019");
c) Anlage 1.4 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als "Anlage 1.4 Version_Juni_2020" überreichten Fassung;
d) Anlage 1.8 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als "Anlage 1.8 Version_Juni_2020" überreichten Fassung;
e) Anlage 3.2 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als "Anlage 3.2 Version_Juni_2020" überreichten Fassung;
f) Anlagen 1.2, 2.4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 zum Gutachten, nur in Papierform und ohne Schwärzungen.
2. Rechtsanwalt C. sowie Patentanwalt D. werden im Umfang von Ziffer 1 von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.
3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Gutachtens an sie persönlich zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 87.500,00 EUR.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten der Sachverständigen A. im Umfang des Beschlusses vom 11.02.2020 für den Antragsteller freigegeben hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg, soweit ihr das Landgericht mit seinem Beschluss vom 22.04.2020 nicht abgeholfen hat.
A. Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 15.11.2019 (Bl. 387 ff. GA) eine teilweise geschwärzte Fassung des Gutachtens sowie teilweise geschwärzte Fassungen der Anlagen 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.2.9, 2.3.1, 3.1, 3.2 und 3.3 zum Gutachten überreicht, wobei sie in Bezug auf die Anlage 3.2 mit Schriftsatz vom 19.11.2019 (Bl. 461 GA) eine korrigierte Fassung mit einer weiteren Schwärzung vorgelegt hat. Mit ihrem Schriftsatz vom 15.11.2019 hat die Antragstellerin überdies die Anlagen 4.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 zum Gutachten von ihrem Herausgabegehren ausdrücklich ausgenommen. Das Landgericht hat das Beweisgutachten für die Antragstellerin nur in diesem Umfang freigegeben, wobei es mit dem angefochtenen Beschluss auch angeordnet hat, dass zusätzlich die in den (von der Antragstellerin in erster Instanz überreichten, teilweise geschwärzten Fassungen der) Anlagen 1.4 und 1.8 enthaltenen Informationen zum Tappinghubwerk zu schwärzen sind. Durch den Beschluss vom 22.04.2020, mit dem es der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise abgeholfen hat, hat das Landgericht überdies angeordnet, dass die Herausgabe des Gutachtens und der Anlagen an die Antragstellerin außerdem davon abhängig gemacht wird, dass auch die Ziffern 8 bis 11 auf Seite 3 der korrigierten Anlage 3.2 geschwärzt werden.
Der angefochtene Beschluss umfasst auch die Anlagen 1.2, 2.4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 des Gutachtens. Zwar lässt sich dies der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses, nach der das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Patentanwältin A. vom 10.05.2019 sowie die zugehörigen Anlagen der Antragstellerin nur in der Fassung und dem Umfang nach dem Anlagenkonvolut AST 9 und zudem mit der Maßgabe zur Kenntnis gegeben werden, dass zusätzlich noch die in den Anlagen 1.4 und 1.8 enthaltenen Informationen zum Tappinghubwerk zu schwärzen sind, nicht ohne Weiteres entnehmen. Denn bei der Anlage AST 9 befanden sich die betreffenden Anlagen bislang nicht. Dem Beschluss des Landgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Landgericht dem diese Anlagen betreffenden Herausgabeverlangen der Antragstellerin nicht entsprechen wollte. Ihr Herausgabeverlangen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.11.2019 eingeschränkt und die Herausgabe des Gutachtens nebst Anlagen gemäß den Ziffern I bis IV dieses Schriftsatzes begehrt. Gemäß Ziffer III ihres Herausgabeantrages h...