Leitsatz (amtlich)
Im Einzelfall kann bei Abrechnung von sehr hohen Kopierkosten über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden (§§ 55 RVG, 104 ZPO).
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.05.2013) |
Tenor
- Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird als unbegründet verwarfen.
- Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
In dem derzeit vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf anhängigen Strafverfahren 10 KLs 5113 gegen pp. u. a. wird der (Mit-)Angeklagten pp. aufgrund der Ende Februar 2013 angebrachten Anklage (50 Js 509&11 StA Düsseldorf) vorgeworfen, sich als Prostituierte im Bordellbetrieb ppp. (Pensionsbetriebe pppp. GmbH) täterschaftlich an einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zum Nachteil eines Bordellkunden beteiligt zu haben. Die Hauptverhandlung hat am 1. Juli 2013 begonnen und dauert zurzeit an; Termine sind noch für den Zeitraum bis Juni 2015 anberaumt.
Durch Beschluss vom 8. Mai 2013 hat die Kammer auf Antrag des der Angeklagten ppp. als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung "ein Komplettausdruck der übersandten e Akte erforderlich" sei. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 6 Mai 2014.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auf Antrag des Pflichtverteidigers am 12. Juli 2013 ein Vorschuss auf entstandene Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 49 267,12 € festgesetzt und angewiesen worden; hiervon entfallen 40.732,90€ netto (= 48.472,15€ brutto) auf Auslagen für die Fertigung von 271.436 Ausdrucken aus dem Antragsteller überlassenen elektronischen Datenträgern (Dokumentenpauschale). Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hat der zuständige Einzelrichter der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 25. März 2014 die geltend gemachte Dokumentenpauschale - mangels Glaubhaftmachung der Auslagenentstehung - vollständig abgesetzt und in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 794,97 € zu Gunsten des Antragstellers festgesetzt. Hiergegen wendet sich letzterer mit seiner Beschwerde.
Beiden Rechtsmitteln ist nicht abgeholfen worden. Über sie hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden, nachdem der hier zuständige Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 3. September wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher sowie rechtlicher Art und wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V, m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der Kammer ist unzulässig.
1. Bei der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung, dass "ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich" sei, handelt es sich - entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors - um eine für das Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG) bindende Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG.
Nach diesen Vorschriften kann der beigeordnete Rechtsanwalt für beabsichtigte Aufwendungen gemäß § 670 BGB eine gerichtliche Feststellung ihrer Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erwirken. Der Feststellung zugänglich sind sämtliche Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Beiordnung getätigt werden, jedoch neben den allgemein anfallenden Geschäftskosten entstehen (vgl. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG). Unter den Begriff der Aufwendungen gemäß § 670 BGB fallen daher insbesondere die in Teil 7 VV RVG ausdrücklich aufgeführten Auslagen (Mayer/KroißEbert, RVG, 6, Auflage [20131, § 46 Rdnr. 14, 15), für die das Gesetz an Stelle der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand die Geltendmachung von Pauschalen vorsieht. Der bei Erstellung von Ausdrucken aus einer e-Akte anfallende Kostenaufwand gehört hierbei zum Anwendungsbereich der Nr. 7000 W RVG (Nr. 1 Buchstabe a), die für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten eine Dokumentenpauschale vorsieht. Zwar ist die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bislang nicht gesetzlich eingeführt. Mit der Ergänzung der Nr. 7000 VV RVG (Nr, 1 Buchstabe a) um den Zusatz "und Ausdrucke" durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 wollte der Gesetzgeber jedoch nicht nur die Ausdrucke aus elektronisch geführten Akten, sondern auch Ausdrucke aus sonstigen elektronisch gespeicherten Dateien in Bezug auf die Dokumentenpauschale den auf herkömmliche Weise erstellten Ablichtungen aus Papierakten gleichstellen (vgl. BTDrucks. 15/4067 S. 57: "Ausdrucke aus elektronisch gespeicherten Dateien, insbesondere aus elektronisch geführten Akten").
2. Gegen die Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG ist eine Besch...