Leitsatz (amtlich)
Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Veterinärmedizin sind dem Sachgebiet "Tiere" (Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) zuzuordnen. Die Honorargruppen M1 bis M3 sind demgegenüber nur für humanmedizinische Begutachtungen anwendbar.
Normenkette
JVEG § 9 Abs. 1; JVEG § 9 Anlage 1
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 29.08.2016; Aktenzeichen 2 OH 8/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Kleve - Einzelrichter - vom 29.8.2016 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen Dr. S. für das Gutachten vom 13.7.2016 wird auf 2.871,84 EUR festgesetzt. Der weiter gehende Vergütungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und in der Sache erfolgreich.
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der ab dem 1.8.2013 geltenden Rechtslage, weil der Auftrag an den Sachverständigen nach diesem Datum erteilt worden ist (§ 24 S. 1 JVEG).
Die Leistungen des Sachverständigen sind dem neuen Sachgebiet "Tiere" (Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) zuzuordnen; hierunter ist auch der Bereich der Veterinärmedizin zu fassen (Senat, I-10 W 6/14, Beschluss vom 18.2.2014; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 9 Rn. 1). Eine nicht hinnehmbare Unterbewertung der Veterinärmedizin im Vergleich zur Humanmedizin ist mit dieser generalisierenden Betrachtung nicht verbunden; der Stundensatz der für das Sachgebiet "Tiere" zur Anwendung kommenden Honorargruppe 2 von 70 EUR liegt zwischen demjenigen der für die Humanmedizin anwendbaren Honorargruppen M1 und M2.
Soweit die Kammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23.3.2015 (17 W 207/14) veterinärmedizinische Begutachtungen unter die Honorargruppen M1 bis M3 subsumiert, liegt dies nach Auffassung des Senats neben der Sache. Die gesetzliche Regelung der Honorargruppen M1 bis M3 ist erkennbar nur auf humanmedizinische Begutachtungen zugeschnitten; dies lassen die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Beispiele klar erkennen (z.B. "Minderung der Erwerbsfähigkeit", " Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit" etc.). Ein Hinweis darauf, dass auch veterinärmedizinische Gutachten von den Honorargruppen M1 bis M3 erfasst sein sollen, findet sich im Gesetz hingegen nicht. Die Rechtsordnung stellt auch ansonsten das Medizinrecht der Behandlung von Tieren gerade nicht gleich, was im Übrigen auch mit der Regelung des § 90a S. 3 BGB nicht in Einklang zu bringen wäre. Die tierärztliche Behandlung wird u.a. auch von den §§ 630a ff BGB, die den medizinischen Behandlungsvertrag regeln, nicht erfasst.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen