Leitsatz (amtlich)
1. Auf Antrag des Sachverständigen oder der Landeskasse auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung hat das Gericht gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG die gesamte Vergütung einschließlich der Zeitangaben des Sachverständigen insgesamt zu überprüfen und betragsmäßig beziffert festzusetzen.
2. Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Veterinärmedizin sind dem Sachgebiet "Tiere" (Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) zuzuordnen. Die Honorargruppen M1 bis M3 sind demgegenüber nur für humanmedizinische Begutachtungen anwendbar.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1, § 9 Anlage 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 12.08.2016; Aktenzeichen 3 O 84/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 12.8.2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das LG Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der angefochtene Beschluss kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sich die Kammer nicht darauf beschränken konnte, den Antrag der Landeskasse auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung zurückzuweisen. § 4 Abs. 1 JVEG verlangt vielmehr, dass das Gericht die zu gewährende Vergütung festsetzt. Es hat deshalb die gesamte Vergütung einschließlich der Zeitangaben des Sachverständigen insgesamt zu überprüfen und betragsmäßig beziffert festzusetzen (vgl. Senat, I-10 W 169/13, Beschluss vom 28.11.2013; OLG Celle, JurBüro 2005, 550).
Im Rahmen der insoweit erforderlichen Beurteilung wird die Kammer zu berücksichtigen haben, dass die Leistungen des Sachverständigen dem neuen Sachgebiet "Tiere" (Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) zuzuordnen sind; hierunter ist auch der Bereich der Veterinärmedizin zu fassen (Senat, I-10 W 253/16, Beschluss vom 22.9.2016; I-10 W 6/14, Beschluss vom 18.2.2014; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 9 Rn. 1). Eine nicht hinnehmbare Unterbewertung der Veterinärmedizin im Vergleich zur Humanmedizin ist mit dieser generalisierenden Betrachtung nicht verbunden; der Stundensatz der für das Sachgebiet "Tiere" zur Anwendung kommenden Honorargruppe 2 von 70 EUR liegt zwischen demjenigen der für die Humanmedizin anwendbaren Honorargruppen M1 und M2.
Die Subsumtion veterinärmedizinischer Begutachtungen unter die Honorargruppen M1 bis M3 liegt hingegen neben der Sache. Die gesetzliche Regelung der Honorargruppen M1 bis M3 ist erkennbar nur auf humanmedizinische Begutachtungen zugeschnitten; dies lassen die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Beispiele klar erkennen (z.B. "Minderung der Erwerbsfähigkeit", " Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit" etc.). Ein Hinweis darauf, dass auch veterinärmedizinische Gutachten von den Honorargruppen M1 bis M3 erfasst sein sollen, findet sich im Gesetz hingegen nicht. Die Rechtsordnung stellt auch ansonsten das Medizinrecht der Behandlung von Tieren gerade nicht gleich, was im Übrigen auch mit der Regelung des § 90a S. 3 BGB nicht in Einklang zu bringen wäre. Die tierärztliche Behandlung wird u.a. auch von den §§ 630a ff BGB, die den medizinischen Behandlungsvertrag regeln, nicht erfasst.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen