Leitsatz (amtlich)
Die Wohnungseigentümer können über eine bereits bestandskräftige Jahresabrechnung erneut beschließen, wenn sich diese nachträglich infolge eines Irrtums oder unrichtiger Buchführung als fehlerhaft erweist.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 12.04.1999; Aktenzeichen 19 T 355/98) |
AG Neuss (Urteil vom 15.09.1998; Aktenzeichen 27 a II 248/97 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert:
Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1 70.798,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 10.138,86 DM seit dem 8. der Monate April und Mai 1995 sowie August bis Dezember 1995 zu zahlen.
Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen tragen die Beteiligte zu 1 45 % und die Beteiligte zu 2 55 %.
Die Beteiligte zu 2 hat darüber hinaus 55 % der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3 trägt die Beteiligte zu 1.
Im übrigen wird eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
Wert des Beschwerdegegenstandes der dritten Instanz: 71.232,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin von 20 in dieser Anlage befindlichen Wohnungen nebst Tiefgaragenplätzen. Der Beteiligte zu 3 war bis zu seiner Abberufung am 1.7.1996 Verwalter der Anlage.
Die Beteiligte zu 2 war aufgrund des Wirtschaftsplans für das Jahr 1995 verpflichtet, für ihre Wohnungen monatliche Wohngelder in Höhe von 10.176,00 DM zu zahlen. Am 17.6.1996 beschloß die Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung für das Jahr 1995; in dieser sind die von der Beteiligten zu 2 entsprechend dem Wirtschaftsplan monatlich zu leistenden Wohngelder als gezahlt aufgeführt. Am 2.12.1998 beschlossen die Wohnungseigentümer eine „Korrektur der Wohngeldabrechnungen” der Beteiligten zu 2 für das Geschäftsjahr 1995, nachdem eine Überprüfung der früheren Abrechnungen nach Ansicht der Eigentümergemeinschaft ergeben hatte, daß für 1995 Wohngeldvorauszahlungen der Beteiligten zu 2 als geleistet berücksichtigt worden waren, die tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erbracht waren.
Die Beteiligte zu 1 macht nunmehr gegenüber der Beteiligten zu 2 die sich ihrer Meinung nach für das Jahr 1995 ergebenden rückständigen Wohngelder in Höhe von insgesamt 71.232,00 DM geltend. Gegenüber dem Beteiligten zu 3 macht sie Schadenersatz in gleicher Höhe geltend. Hierzu trägt sie vor, der Beteiligte zu 3 habe wissentlich den Jahresabrechnungen 1995 Zahlungen zu Gunsten der Beteiligten zu 3 zugrundegelegt, obwohl diese nicht erbracht waren.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verpflichten, an sie 71.232,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 10.176,00 DM seit dem 8. der Monate April und Mai 1995 sowie August bis Dezember 1995 zu zahlen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bestreiten zunächst die Befugnis der Beteiligten zu 1, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus berufen sie sich darauf, daß die Jahresabrechnung für 1995 bestandskräftig beschlossen sei. Im übrigen seien der Beteiligten zu 2 einige Wohngelder gestundet worden; dies ergebe sich aus dem Vermerk „Ausgleich” in den Auszügen über die Wohngeldkonten. Der Beteiligte zu 3 meint schließlich, er könne nicht persönlich in Anspruch genommen werden, da er als entlastet anzusehen sei.
Das Amtsgericht hat durch Teilbeschluß vom 15.9.1998 den Antrag gegen die Beteiligte zu 2 in Höhe von 50.863,49 DM zurückgewiesen und den Beteiligten zu 3 verpflichtet, 50.863,49 DM an die Beteiligte zu 1 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Stundung der Wohngelder komme nach den Ausführungen der Beteiligten zu 2 und 3 allenfalls in Höhe von 20.399,51 DM in Betracht, da nur in dieser Höhe die betreffenden Vermerke über einen „Ausgleich” in den Wohngeldkonten verzeichnet seien. Im übrigen seien die Zahlungen falsch verbucht, wofür der Beteiligte zu 3 einzustehen habe. Da die Jahresabrechnung für 1995 bestandskräftig sei, könne die Eigentümergemeinschaft die Beteiligte zu 2 nicht mehr auf Zahlung rückständiger Wohngelder in Anspruch nehmen. Der Eigentümergemeinschaft sei daher ein Schaden entstanden, den der Beteiligte zu 3 ersetzen müsse.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 3 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 1 hat gemeint, die Beteiligte zu 2 sei neben dem Beteiligten zu 3 zur Zahlung verpflichtet, da ihr die Falschbuchungen bekannt gewesen seien; auf die Bestandskraft der beschlossenen Jahresabrechnung könne sie sich daher nicht berufen. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, daß die Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung vom 2.12.1998 die Abänderung der am 17.6.1996 verabschiedeten Einzelwohngeldabrechnungen für die Wohnungen und...