Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung von Miteigentumsanteilen von Eheleuten an einem Grundstück zu ½ Anteil in das Grundbuch ist nicht deshalb im Wege der Fassungsbeschwerde zu beanstanden, weil das "Gemeinschaftsverhältnis Eheleute" hierin nicht zur Geltung kommt.
2. Ist das Rechtsverhältnis der Ehe oder Familie im Zusammenhang der Rechtsgemeinschaft an einem Grundstücksrecht ohne Belang, so wird durch die entsprechende Verlautbarung im Grundbuch in den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG nicht eingegriffen.
3. Gegen die Aufnahme der Angabe "Eheleute" als zusätzliche Personenbezeichnung in das Grundbuch bestehen keine Bedenken, sofern - wie hier nicht der Fall - der eine Ehegatte mit hinreichender Deutlichkeit erklärt, jene Angabe als ergänzende Berechtigtenbezeichnung zu wünschen und der andere Ehegatte sich mit dieser zusätzlichen Angabe ausdrücklich einverstanden erklärt.
Normenkette
GBO § 47 Abs. 1, § 71; GBV § 9 Abs. 1 lit. a, § 15 Abs. 1 lit. a 1. HS; GG Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen WE-8096-3) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 500 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten waren ursprünglich jeweils Alleineigentümer eines der im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Flurstücke. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.8.2014, der in seinem Eingang die beiden Beteiligten als "Eheleute" ausweist, tauschten sie jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an diesen Flurstücken, so dass sie zu je 1/2-Anteil Eigentümer der Flurstücke 636 und 635 wurden. Überdies beantragten die Beteiligten, diese Flurstücke zu einem Grundstück zu vereinigen, was in der Folgezeit geschah.
Am 8.10.2014 wurden die Beteiligten in Abt. I des Grundbuchblattes als Eigentümer eingetragen, wobei in den Spalten 1 und 2 wie folgt verlautbart wurde:
"2.1 E. W., geboren am 17.03.1960 - zu 1/2 Anteil -
2.2 H. R. W. geb. R., geboren am 01.09.1961
- zu 1/2 Anteil -"
Am 16.10.2014 hat der Beteiligte zu 1. zu Protokoll der Rechtsantragstelle des AG erklärt, er lege gegen die vorbezeichnete Eintragung Beschwerde ein und beantrage, die Eintragung von je 1/2-Anteil in das Gemeinschaftsverhältnis "Eheleute" zu ändern; zur Begründung hat er angeführt, die Beteiligten möchten als Eheleute oder Familie im Grundbuch erkennbar sein, weil sie eine Familie seien und als solche den Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes beanspruchten.
Dieser Beschwerde gegen die Eintragung in Abteilung I hat das AG - Rechtspfleger - Düsseldorf mit Beschluss vom 22.10.2014 nicht abgeholfen, und es hat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen hat es im Kern angeführt, die bestehende Eintragung befinde sich in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Grundbuchverfügung und der Grundbuchordnung; ein Gemeinschaftsverhältnis "Eheleute" sei dem deutschen Recht fremd.
Am 12.11.2014 hat der Beteiligte zu 1. gegenüber der Rechtsantragstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf sein Rechtsmittel ergänzend begründet. Er hat im Wesentlichen ausgeführt: Er beantrage weiterhin, ihn und seine Ehefrau im Grundbuch im Gemeinschaftsverhältnis "Eheleute" oder "Ehegatten" oder auch "Familie" einzutragen. Dieses Begehren sei aufgrund Art. 6 GG gerechtfertigt. Wenn schon die Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch möglich sei, müsse die Eintragung einer Ehe als höheres Gut ebenfalls möglich sein. Das Eigentum am Grundbesitz stehe ihm und seiner Frau gerade wegen der Ehe gemeinschaftlich zu. Außerdem wäre bei einer Eintragung mit dem von ihm erstrebten Inhalt aus dem Grundbuch ohne Schwierigkeiten zu ersehen, dass eine Veräußerung des Anteils eines Ehegatten nicht ohne die Zustimmung des anderen möglich sei; dies diene dem Schutz des Familienheims.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. gegen die Eigentümereintragung vom 8.10.2014 ist als so genannte unbeschränkte Grundbuchbeschwerde statthaft und insgesamt zulässig, §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO.
Denn es handelt sich um eine so genannte Fassungsbeschwerde, die von der Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO - wonach eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist - nicht erfasst wird (statt aller: Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 71 Rdnr. 46 und § 53 Rdnr. 7; Meikel - Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl. 2015, § 71 Rdnr. 49; jeweils m. w. Nachw.). Der Beteiligte zu 1. bezweifelt selbst nicht - und hieran kann vernünftigerweise auch kein Zweifel bestehen -, dass er und die Beteiligte zu 2. hälftige Miteigentümer des Grundbesitzes sind, und erstrebt demgemäß keine Korrektur des sachlichen Eintragungsinhaltes in Abteilung I. Vielmehr steht er auf dem Standpunkt, die im Grundbuch verlautbarte materielle Rechtslage müsse in anderer Form zum Ausdruck kommen, mit anderen Worten sei die gegenwärtige Fassung der Eigentümereintragung, insbesondere unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben, mangelhaft.
Die Beschwerde ist in...