Leitsatz (amtlich)
1. Einer beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (hier: gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) hat das Grundbuchamt entweder dahin abzuhelfen, dass es eine Amtslöschung vornimmt oder einen Amtswiderspruch einträgt, andernfalls hat es die Nichtabhilfe der Beschwerde zu beschließen und die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Für eine darüber hinausgehende Zurückweisung des gegen die Eintragung gerichteten Antrages gibt es keine Grundlage, was zur ersatzlosen Aufhebung einer solchen Entscheidung führt.
2. Das Vollstreckungsorgan - hier das Grundbuchamt - hat in Bezug auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels lediglich zu prüfen, ob sie vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist, nicht aber, ob sie erteilt werden durfte.
Normenkette
GBO §§ 29, 53 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 2 S. 2, §§ 73, 75; ZPO §§ 666, 750 Abs. 1, § 867
Verfahrensgang
AG Viersen (Beschluss vom 07.09.2015; Aktenzeichen V-7290A-15) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit Datum vom 7.9.2015 versehene Beschluss des AG - Rechtspflegerin - Viersen aufgehoben wird.
Geschäftswert: 43.554,04 EUR.
Gründe
I. Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.7.2015 beantragte der Beteiligte zu 1. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Flurstück 165, dessen alleinige Eigentümerin die Beteiligte zu 2. ist. Dem Antrag beigefügt war eine Ausfertigung eines Beschlusses des AG - Familiengericht - Viersen vom 13.5.2015 in einem Verfahren des hiesigen Beteiligten zu 1. als Antragstellers gegen die hiesige Beteiligte zu 2. als Antragsgegnerin, durch den die Beteiligte zu 2. zur Zahlung von 41.145,78 EUR nebst Zinsen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurde. Die Ausfertigung war mit zwei, jeweils von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG unterzeichneten Vermerken versehen, dem ersten vom 8.6.2015 dahin, vorstehende Ausfertigung werde dem Antragsteller zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, dem zweiten vom 15.7.2015 dahin, der Beschluss sei der Antragsgegnerin am 15.6.2015 zugestellt worden. Nach Behebung von Beanstandungen durch das Grundbuchamt - betreffend das Geburtsdatum des Beteiligten zu 1. sowie die Miteintragung der Eintragungskosten - wurde am 6.8.2015 in Abt. III unter lfd. 4 auf dem Flurstück 165 eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des Beteiligten zu 1. über 43.554,04 EUR nebst Zinsen eingetragen.
Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2. mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.8.2015 gewandt. Sie hat geltend gemacht, die Zwangshypothek hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil der Tenor des Vollstreckungstitels keinen Ausspruch zur Vollstreckbarkeit enthalte. Die Beteiligte zu 2. hat darum gebeten, die Löschung der Zwangshypothek zu veranlassen, und erklärt, vorsorglich lege sie Erinnerung, hilfsweise Beschwerde ein.
Mit weiterem Beschluss des Familiengerichts des AG Viersen vom 3.9.2015 ist die Beschlussformel des oben erwähnten Beschlusses des Familiengerichts wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt worden, dass diese Entscheidung sofort wirksam ist.
Sodann hat das Grundbuchamt mit einem nicht mit einem Erlassvermerk versehenen, das Datum des 7.9.2015 tragenden Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Rechtsbehelf der Erinnerung sei nicht gegeben, eine Beschwerde gegen die Eintragung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Der Antrag auf Löschung der Zwangshypothek sei zurückzuweisen, da hierfür eine Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Löschungszustimmung der Eigentümerin, jeweils in der Form des § 29 GBO, erforderlich wären. In Betracht komme allenfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs, doch lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.
Der Beschluss vom 7.9.2015 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen ihn das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei.
Gegen die "Mitteilung der ... Rechtspflegerin ... vom 07.09.2015" hat die Beteiligte zu 2. hernach mit Schriftsatz vom 18.9.2015 "Gegenvorstellung" erhoben, vorsorglich Beschwerde eingelegt; sie begehrt nunmehr, dass ein Amtswiderspruch eingetragen werde.
Mit weiterem Beschluss vom 28.9.2015 hat das Grundbuchamt (sinngemäß) erklärt, der Beschwerde der Beteiligten zu 2. werde nicht abgeholfen, die Sache werde dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Bei dem Begehren der Beteiligten zu 2. handelt es sich um eine so genannte beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; nach dieser Vorschrift kann im Falle des Angriffs gegen eine Eintragung im Wege der Beschwerde verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen werde, nach § 53 GBO eine Löschung vorzunehmen oder einen Widerspruch einzutragen. Dieses Rechtsmittel ist zulässig, aber in der Sache ...