Leitsatz (amtlich)

Die vom Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan zu beachtende Begrenzung der Auslegungsmöglichkeiten des Vollstreckungstitels sperrt grundsätzlich die Berücksichtigung außerhalb des Titels liegender Umstände, bewirkt hingegen nicht, dass der Vollstreckungstitel selbst nur in bestimmten Teilen - etwa seinem Tenor - zur Auslegung herangezogen werden darf (hier: Ausräumung verbleibender Zweifel an der Bedeutung des Tenors " 28.709,44 EUR abzgl. von ... [den übrigen Gesamtschuldnern] am 30.8.2010 bereits gezahlter 17.000, - EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 22.12.2005 zu zahlen." durch Auslegung des Tatbestandes).

 

Normenkette

ZPO § 704; BGB § 367 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen UB.)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 20.972,88 EUR.

 

Gründe

I. Mit am 18.7.2012 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift hat der Beteiligte zu 2. die Eintragung einer Zwangshypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung auf dem im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundstück, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1. ist, beantragt. Diesen Antrag hat er mit weiterer, am 13.8.2012 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift neu gefasst. Bezug genommen hat der Beteiligte zu 2. zum einen auf eine Forderungsaufstellung per 16.7.2012, zum anderen auf eine von ihm zur Akte gereichte Ausfertigung eines Urteils des LG Düsseldorf vom 6.3.2012 im Verfahren 10 O 422/05 LG Düsseldorf; diese Ausfertigung war versehen mit einer Vollstreckungsklausel zugunsten des Beteiligten zu 2. vom 17.4.2012 sowie der Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom selben Tage, dass eine weitere Ausfertigung jenes Urteils dem hiesigen Beteiligten zu 1. zu Händen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 8.3.2012 zugestellt worden sei.

Auf den geänderten Antrag des Beteiligten zu 2. hin hat das Grundbuchamt in Abt. III unter lfd. Nr. 2 am 14.8.2012 eine Sicherungshypothek über 20.972,88 EUR nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2010 zugunsten des Beteiligten zu 2. im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des vorbezeichneten Urteils eingetragen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 31.8.2012 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er begehrt, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs bei der vorbezeichneten Eintragung sowie zu deren Löschung anzuweisen.

Diesem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 5.9.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist jedenfalls gem. §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 75 GBO). Ob der Beteiligte zu 1. darüber hinaus mit der Erwägung, eine unbeschränkte Beschwerde sei auch dann zulässig, wenn ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten deshalb ausgeschlossen sei, weil vor der Eintragung eines Widerspruchs keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt und nach der Widerspruchseintragung kein guter Glaube mehr möglich sei, zulässigerweise weiter gehend die Löschung der von ihm angegriffenen Eintragung begehren kann, muss nicht entschieden werden. Denn sämtliche Rechtsmittelbegehren sind in der Sache jedenfalls nicht begründet.

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - wie hier - ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGHZ 148, 392 ff. ; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, Anh. § 44 Rz. 67 m.w.N.). In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers vorliegen (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO), darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 ZPO gegeben sowie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Daher hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der Vollstreckungsklausel und der Zustellung, außerdem gegebenenfalls das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. All dies ist, soweit ersichtlich, unbestritten (statt aller: Demharter, a.a.O., Rz. 68 m. umfangr. Nachw.).

Hier lagen bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 14.8.2012 alle dafür erforderlichen Voraussetzungen vor, nämlich ein ordnungsgemäßer Antrag des Beteiligten zu 2. sowie die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besondere Voraussetzung des § 750 Abs. 3 ZPO; des N...

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