Leitsatz (amtlich)
1. Der Anwaltsdienstvertrag kommt mit dem Kanzleiinhaber zustande, auch wenn für ihn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat übernimmt.
2. In diesem Fall liegt nur dann unerlaubte Rechtsberatung vor, wenn der Assessor das Mandat weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet.
Normenkette
BRAO § 3 Abs. 1; RVG § 5; RBerG Art. 1 § 1; RBerG §§ 3, 6
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2007; Aktenzeichen 10 O 189/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.5.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 24.370,21 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das LG hat der Honorarklage (24.370,21 EUR nebst gesetzlicher Zinsen und vorgerichtlicher Kosten) zu Recht stattgegeben. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 22.11.2007. Dort hat der Senat ausgeführt:
"1. Der hier umstrittene Vertrag vom 16.6.2005, der die rechtliche Beratung und Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB, § 3 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 1 RVG), ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommen, wovon das LG zutreffend ausgeht. Die Klägerin ist deshalb (alleinige) Inhaberin der Honorarforderung. Daran ändert nichts die Tatsache, dass das Mandat nicht durch die klagende Rechtsanwältin persönlich, sondern durch deren juristischen Mitarbeiter, den Rechtsassessor L. (künftig: Rechtsassessor) angenommen worden ist und die Erfüllungshandlungen auch (allein) von diesem vorgenommen werden sollten.
a) Ein Anwaltsvertrag kommt, wie jeder sonstige Vertrag auch, nach den allgemein geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts, nämlich durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). Wie bei jedem sonstigen Vertragsschluss auch, können die dazu notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen auch konkludent abgegeben werden (vgl. BGH NJW 2003, 3564, 3565; NJW 2004, 3630, 3631). Es bleibt auch jedem Vertragspartner grundsätzlich unbenommen, sich dabei gem. §§ 164 ff. BGB rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 516), was z.B. im Falle der Mandatsannahme durch einen einzelnen Berufsträger namens der Rechsanwaltssozietät ohnehin der Regelfall ist (vgl. BGH NJW 1996, 2859, 2860). Wer Auftragnehmer des Rechtsbesorgungsvertrags sein soll, hängt demnach von den Umständen ab. Dabei ist die Sichtweise eines objektiven, mit den Verhältnissen vertrauten Beobachters maßgeblich (§§ 133, 157, 164 BGB).
b) Unter Anlegung dieses Maßstabs herrscht kein vernünftiger Zweifel daran, dass (nur) die Klägerin Vertragspartnerin des Beklagten geworden ist. Das gilt selbst dann, wenn sich der Rechtsassessor ggü. dem Beklagten wahrheitswidrig als "sachbearbeitender Rechtsanwalt" (statt nur als Sachbearbeiter der Rechtsangelegenheit) vorgestellt haben sollte.
aa) Gehen Berufsträger ihrer anwaltlichen Tätigkeit in einer Kanzlei nach, tritt aber nur einer von ihnen dem rechtssuchenden Publikum als Kanzleiinhaber entgegen (dokumentiert durch die äußeren Umstände, etwa durch Kanzleischilder, Briefköpfe, Stempel, Formulare, Einträge in Register und Verzeichnisse etc.), kommt das Mandat in der Regel nur mit dem Berufsträger zustande, der diese Stellung auch nach außen vertritt (vgl. BGH NJW 2000, 1333). Das beruht auf dem anerkannten Grundsatz, dass im Rechtsverkehr derjenige als der Vertragspartner angesehen wird, der sich dem interessierten Publikum als der Unternehmens- oder Berufsträger und damit eben als diejenige (natürliche oder juristische) Person vorstellt, die über die beanspruchte (Dienst)Leistung verfügt (sog. unternehmensbezogenes Geschäft; vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348; s. auch Senat OLGR 2007, 540 m.w.N.).
bb) Die äußeren Umstände weisen nur die Klägerin als Kanzleiinhaberin und damit als alleinige Anbieterin der vom Beklagten nachgefragten Rechtsdienstleistung aus. Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Rechtsassessors beziehen sich deshalb für jeden Rechtssuchenden erkennbar ohne weiteres nur auf diese angebotene Dienstleistung, so dass sie, ohne dass das ausdrücklich hätte erklärt werden müssen, als namens der Klägerin abgegeben erscheinen. Das gilt auch dann, wenn sich der Rechtsassessor (wahrheitswidrig) als anwaltlicher Berufsträger ausgegeben haben sollte. Diese Mitteilung, sollte sie zutreffen, konnte der Beklagte nach den hier obwaltenden Umständen nicht als eine den Rechtsassessor persönlich bindende, auf einen Vertragsschluss (auch) mit ihm gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung auffassen, sondern war allenfalls ein (dann allerdings falscher) Hinweis auf dessen Kompetenz im Rahmen des rechtlich von der Klägerin zu erfüllenden Vertrags.
2. Der Anwaltsdienstvertrag ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch unter keinem in Betracht komme...