Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 62 II 23/85) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 706/85) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss vom 30. September 1985 wiederhergestellt.
Die Gerichtskosten des zweiten und dritten Rechtszuges tragen die Antragsgegner.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.641,10 DM.
Gründe
Für den 23. Februar 1984, 18 Uhr, hatte die damalige Verwalterin der o.a. Wohnungseigentumsanlage, die Firma … …, zu einer Eigentümer Versammlung eingeladen. Die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Stimmen war um 18.25 Uhr und 18.45 Uhr nicht erreicht (vgl. Protokoll vom 24.2.1984, Bl. 62 d.A.). Der Versammlungsleiter … als Vertreter der Verwalterin sowie die Beteiligten zu 343 bis 345 verließen daraufhin den Versammlungsraum.
Die Mehrheit der erschienen Wohnungseigentümer beschloß – ungeachtet der festgestellten Beschlußunfähigkeit – unter Leitung des Beteiligten zu 1 die Versammlung fortzuführen, besonders dringliche Punkte zu diskutieren sowie zu beschließen, ein Protokoll zu erstellen und allen Eigentümern darüber einen Bericht zukommen zu lassen. Die Versammlung faßte sodann die aus dem Protokoll (Bl. 34 ff. d.A.) ersichtlichen Beschlüsse. Das Protokoll wurde nebst einer Informationsanlage an die einzelnen Wohnungseigentümer versandt. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 641,10 DM.
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten der Wohnungseigentümer über die Gültigkeit der am 23. Februar 1984 gefaßten Beschlüsse und die Erstattung der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im ersten und zweiten Rechtszug durch die Erstellung und Versendung des Protokolls entstandenen Unkosten.
In einer weiteren Versammlung vom 11. Februar 1985 lehnte die Mehrheit der Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 8 eine Erstattung dieser Unkosten ab.
Die Antragsteller haben daraufhin beim Amtsgericht beantragt,
- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 11. Februar 1985 unter TOP 8 für ungültig zu erklären;
- festzustellen, daß die auf der 20. Eigentümerversammlung vom 23. Februar 1984 gefaßten Beschlüsse rechtswirksam und für die Eigentümergemeinschaft verbindlich sind;
- die Wohnungseigentümer zu verpflichten, den Herren … und … für den Druck und Versand des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 23. Februar 1984 nebst den Informationsanlagen vom 9. März 1984 vom Gemeinschaftskonto einen Betrag in Höhe von 641,10 DM zu erstatten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30. September 1985 diesen Anträgen stattgegeben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 343 bis 345 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.
Gegen die am 27. September 1986 zugestellte Entscheidung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 durch Anwaltsschriftsatz vom 9. Oktober 1986, eingegangen am gleichen Tage, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die auf zulässige Erstbeschwerde (§§ 43, 45 WEG) hin ergangene Entscheidung des Landgerichts ist statthaft und in der richtigen Form und Frist eingelegt worden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache selbst ist das Rechtsmittel begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Das Landgericht hat angenommen, die in der von dem Beteiligten zu 1 geleiteten Versammlung vom 23. Februar 1984 gefaßten Beschlüsse seien keine Beschlüsse i. S. des § 23 WEG und folglich ohne Wirkung. Es komme deshalb nicht darauf an, ob sie rechtzeitig angefochten worden seien. Eine ohne gerichtliche Ermächtigung gegen den Willen des Verwalters einberufene Versammlung könne keine wirksamen Beschlüsse fassen. Bei der von der Beteiligten zu 1 geleiteten Versammlung handele es sich auch nicht um die Fortsetzung der von der früheren Verwalterin ordnungsgemäß einberufenen Versammlung, sondern um eine von dieser getrennten Veranstaltung. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung sei nämlich von dem Vertreter der ehemaligen Verwalterin beendet worden. Dies ergebe sich daraus, daß dieser gegen 18.45 Uhr die Beschlußfähigkeit der Versammlung festgestellt und sich daraufhin mit Beiratsmitgliedern aus dem Versammlungsraum entfernt habe. Damit habe er stillschweigend, jedoch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, die Versammlung nicht mehr fortführen zu wollen. Wenn dann gleichwohl eine Versammlung durchgeführt werde, so erfolgte dies gegen den Willen der Verwalterin mit der Folge, daß die in jener Versammlung getroffenen Beschlüsse nichtig seien.
Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, die am 23. Februar 1984 gefaßten Beschlüsse seien keine Beschlüsse i. S. von § 23 ...