Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.06.2011) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Beklagten jeweils verurteilt, dem Kläger als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der M zu im Einzelnen bezeichneten Objekten Zug um ZuG gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen mitzuteilen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 03.06.2011 weiterhin beantragen, die Klage abzuweisen.
Hierzu tragen sie vor, die erstinstanzlich im Einzelnen behaupteten Abstimmungen, seien nach ihren Hintergründen nicht fehlerhaft dargestellt worden. Deren Ergebnisse seien vom Kläger nicht bestritten worden und hätten daher in dem angefochtenen Urteil als unstreitige Tatsache zugrunde gelegt werden müssen. Der Kläger habe insoweit nur eine abweichende Rechtsansicht vertreten. Das Urteil des Landgerichts beruhe auf dieser Rechtsverletzung, weil die fragliche Klausel wirksam sei. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages sei angenommen worden. Hiermit werde nicht die Weitergabe der persönlichen Daten untersagt, sondern lediglich ein Verfahren hierfür festgelegt. Selbst bei etwaiger Unwirksamkeit sei die Regelung als exekutive Maßnahme der Geschäftsführung aufrecht zu erhalten.
Eine Innengesellschaft liege nicht vor, dazu gebe auch die Entscheidung des BGH vom 11.01.20111 - II ZR 187/09 = NJW 2011, 921 nichts her, so dass die vom Landgericht angeführten §§ 705, 716 BGB nicht zur Anwendung gelangten. Schließlich sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Das Urteil erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Beklagten haben vorgeschlagen, den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 18.986,81 € zu veranschlagen. Jedenfalls übersteige der Wert aber den gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert, weil grundgesetzlich geschützte Geheimhaltungsinteressen der Gesellschafter zu berücksichtigen seien. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass mit dem Wegfall der Geheimhaltung und Anonymisierung ein wesentliches Ziel der Konstruktion der Beklagten als Kommanditgesellschaft unterlaufen werde. Die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten beträfen unmittelbar existentielle und mithin wirtschaftliche Interessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 08. November 2011, mit welchem es den Wert des Berufungsverfahrens auf bis zu 600 € festgesetzt hat, sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung in dem Urteil nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass im Falle der Verurteilung zur Auskunft für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und dass sich dieses abgesehen von den Fällen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses nach dem Aufwand an Zeit und Kosten richtet, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (alle Rechtsprechungszitate nach [...]: BGH Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZB 23/10; vom 30.04.2008 - IV ZB 287/07 = FamRZ 2008, 1346; BGH GS vom 24.11.1994 - GSZ 1/94 = WM 1995, 1000).
Den Wert des zur Auskunftserteilung erforderlichen Aufwands setzt das Berufungsgericht nach freiem Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO fest (BGH Beschluss vom 20.02.2008 - IV ZB 14/07 = NJW-RR 2008, 889; GS vom 24.11.1994 a.a.O.). Der - nach dem Tenor zudem Zug um Zug zu erstattende - erforderliche Aufwand ist hier aber nur in geringer Höhe anzusetzen, zumal der Gegenstand der Verurteilung zur Auskunft sich hier computerunterstützt in ganz kurzer Zeit ohne besonderen Einsatz an Personal und Gerät unter Verwendung ohnehin bereits vorhandener Daten herstellen lässt.
Ein Geheimhaltungsinteresse, das über das Interesse des Rechtsmittelführers hinausgeht, durch Nichterteilung der Auskunft die Durchsetzung des möglicherweise bestehenden Hauptanspruchs zu erschweren oder zu verzögern, kann und muss zusätzlich bewertet werden (BGH GS vom 24.11.1994 a.a.O.). Ein solcher Ansatz setzt indes das Bestehen eines schützenswerten Geheimhaltungsinteresses voraus, wovon nicht ausgegangen werden kann.
Hierauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08. November 2011 hingewiesen, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Einwände gegen keinerlei Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung.
Insbesondere werden durch die vorgenommene Wertfestsetzung verfassungsrechtlich verbürgte Rechte auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Gesellschafter n...