Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - (10 O 88/10) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist aus den unverändert fortgeltenden Gründen des Beschlusses vom 20. Oktober 2011 unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung in dem Urteil nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).
I.
Das Landgericht hat die Beklagte mit am 9. November 2010 verkündetem Versäumnisurteil dazu verurteilt, dem Kläger als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der M in Form eines EDV-Ausdrucks mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen. Sein Versäumnisurteil hat es mit der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 600,00 € festgesetzt (Bl. 210 GA). Die Beklagte ist der Ansicht, der Wert des Beschwerdegegenstandes sei - insbesondere im Hinblick auf das Datenschutzinteresse ihrer Gesellschafter - auf mehr als 600,00 € festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die im ersten und zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011, II ZB 20/10, [...] Tz. 3; BGH Urteil vom 10. Februar 2011, III ZR 338/09, [...] Tz. 9; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, III ZB 28/10, [...] Tz. 5; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, [...] Tz. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Darzutun, dass der mit der Erteilung der Auskünfte verbundene finanzielle Aufwand den Betrag von 600,00 € übersteigt, ist das Berufungsvorbringen nicht geeignet. Ergänzenden Vortrag hierzu enthält auch der Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2011 nicht.
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei dem Berufungsgericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht. Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten. Dagegen stellen Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und sind deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung, sondern haben gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH Beschluss vom 15. Juni 2011, II ZB 20/10, [...] Tz. 8; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, III ZR 338/09, [...] Tz. 11; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010, III ZB 28/10, [...] Tz. 9).
Dazu hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. Konkreten Vortrag hierzu enthält auch ihr Schriftsatz vom 24. November 2011 nicht.
Darauf, ob die Bekanntgabe der Namen der Mitgesellschafter auf den Wert der Gesellschaft von Einfluss sein kann, kommt es nicht an, weil die Beklagte hiervon nicht unmittelbar betroffen ist und es sich um eine aus Drittbeziehungen ergebende Fernwirkung handelt. Auf das Datenschutzinteresse der Mitgesellschafter ist schon deswegen nicht abzustellen, weil nicht ersichtlich ist, dass in der Person des Klägers die Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Kenntnisse droht. Unabhängig davon begründen - wie bereits ausgeführt - Drittinteressen keinen der Beklagten aus dem angefochtenen Urteil fließenden Nachteil und sind daher für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung. Ein etwaiges Akquirierungsinteresse der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das bestehen mag, ändert daran nichts, weil es nicht in der Person des Klägers begründet ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011, II ZB 20/10, [...] Tz. 10. f.).
III.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 97 Abs. 1...