Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung eines Gerichtsvollzieherauftrags.
2. Dem Vollstreckungsgläubiger bleibt es bei einem Auftrag zur Räumungsvollstreckung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts unbenommen, zugleich hinsichtlich der Anwaltskosten im Wege der Mobiliarvollstreckung vorzugehen.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 4; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; KV-GvKostO Nrn. 205, 604, 713
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 13.11.2009; Aktenzeichen 5 T 417/09) |
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 24.08.2009; Aktenzeichen 31 M 3523/08) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 13.11.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG Mönchengladbach vom 24.8.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse wird dem Gerichtsvollzieher aufgegeben, über die bereits berechneten Kosten hinaus weitere Kosten i.H.v. EUR 42,50 in Ansatz zu bringen, namentlich:
Gebühren Nrn. 604, 205 KV-GvKostO 37,50 EUR
Auslagenpauschale Nr. 713 KV-GvKostO weitere 5 EUR
(max. 10 EUR für den Gesamtauftrag).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 24.11.2009 (Bl. 50 f. GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 13.11.2009 (Bl. 43 f. GA) ist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG kraft ausdrücklicher Zulassung durch das LG zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, weil hinsichtlich des Umfangs des Gerichtsvollzieherauftrags die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht hinreichend beachtet, insb. wesentliche unstreitige Umstände nicht einbezogen worden sind.
Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers beruht auf einem Auftrag des Vollstreckungsgläubigers. Dies setzt eine Willensentschließung des Gläubigers mit dem unbedingt erklärten Ziel einer oder mehrerer bestimmter Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers voraus (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 3 GvKostG, § 3 Rz. 3). Die Vollstreckungsgläubiger haben ihren Räumungsauftrag vom 29.4.2008 gem. § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts an den in den Räumen befindlichen Gegenständen beschränkt (sog. Berliner Modell). Sie haben aber zugleich eine Kostenrechnung ihres Verfahrensbevollmächtigten überreicht, die die Kosten des Vollstreckungsantrags i.H.v. EUR 238,71 ausweist. Hierin kommt der Wille der Vollstreckungsgläubiger hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass anlässlich der Herausgabevollstreckung auch diese Kosten beigetrieben werden sollen. Eine andere Bedeutung kann der Übersendung der Rechnung unter verständiger Würdigung nicht beigemessen werden. Zu bedenken ist, dass die Beauftragung unter gleichzeitiger Übersendung der Kostennote durch einen Rechtsanwalt erfolgte. Für die begehrte Herausgabevollstreckung hätte es der Übersendung der Kostenrechnung an den Gerichtsvollzieher nicht bedurft.
Bezeichnenderweise hat vorliegend auch der Gerichtsvollzieher den Auftrag entsprechend verstanden. In seinem vorbereiteten Räumungsprotokollen (Bl. 20 ff. Sonderakten des Gerichtsvollziehers D-R II Nr. 500/08) hat er die Kosten des Prozessbevollmächtigten für den Vollstreckungsantrag aufgenommen. Dies zeigt, dass er im Falle der Durchführung der Räumungsvollstreckung auch hinsichtlich der Vollstreckung dieser Kosten tätig zu werden beabsichtigte. Entgegen den Ausführungen des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren stehen der Auftrag zur Räumungsvollstreckung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts und der Auftrag zur Vollstreckung der Anwaltskosten auch nicht in einer widersprüchlichen Konkurrenz. Die Vollstreckungsgläubiger machen insoweit jeweils eigenständige, nebeneinander bestehende Rechte geltend. Ihnen bleibt es trotz des Vermieterpfandrechts unbenommen, hinsichtlich der Anwaltskosten im Wege der Mobiliarvollstreckung vorzugehen.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostO, § 66 Abs. 8 GKG
Fundstellen
Haufe-Index 2306003 |
JurBüro 2010, 326 |
WuM 2011, 123 |
MietRB 2010, 169 |