Verfahrensgang
AG Oberhausen (Entscheidung vom 05.08.2005) |
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Anordnung eines Fahrverbotes aufgehoben. Die Nebenstrafe entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt; im Übrigen fallen sie dem Rechtsmittelführer zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oberhausen hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. August 2005 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b,c StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten worden ist, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach Maßgabe des Beschlusstenors einen Teilerfolg.
II.
Soweit der Schuldspruch und die festgesetzte Geldstrafe betroffenen sind, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung des Fahrverbotes hat hingegen keinen Bestand.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung der Nebenstrafe ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der Gesamtumstände "nach Überzeugung der Kammer eine Geldstrafe nicht ausreichend (war), um auf den Angeklagten einzuwirken". Die Dauer des Fahrverbots ist im Hinblick darauf, dass der Angeklagte seinen Führerschein zur Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit benötigte, mit einem Monat bemessen worden. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.
a)
Das Fahrverbot ist Nebenstrafe. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe (hier: Geldstrafe) und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung; beide zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten. Beiden Sanktionen wohnt ein überwiegend identischer Strafzweck inne, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Strafzweck dienen und kommt in aller Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht verwirklicht werden kann und die Verhängung deshalb erforderlich ist. Die Erwägungen des Tatrichters müssen soweit eindeutig und klar erkennen lassen, dass er sich der Zweckrichtung und Wechselwirkung bewusst gewesen ist und der Zweck der an sich verwirkten Nebenstrafe nicht auch schon durch eine empfindliche Erhöhung der Hauptstrafe zu erreichen ist (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1993, 310, 311 = NZV 1993, 76, 77 = VerkMitt 1993, Nr. 18 = OLGSt StGB § 44 Nr. 2 = VRS 84, 334, 337).
b)
Im Entscheidungsfall lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils besorgen, dass die Strafkammer nur die Alternative gesehen hat, neben der Geldstrafe ein Fahrverbot zu verhängen oder von seiner Anordnung insgesamt abzusehen. Dass sich die Strafkammer des ihr weitergehend eröffneten Ermessensspielraumes eines grundsätzlich möglichen Verzichts auf die Nebenstrafe unter gleichzeitiger Erhöhung der Hauptstrafe bewusst gewesen ist, vermag der Senat aus der Gesamtheit der Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht zu entnehmen.
2.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung, da die gebotene Feststellung neuer zumessungsrelevanter Tatsachen bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe vorliegend ausgeschlossen erscheint.
Hat - wie hier - der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt, ist eine Erhöhung der Geldstrafe als Ausgleich für den Wegfall (oder die Herabsetzung) eines Fahrverbots durch das Berufungsgericht wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 331 StPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
a)
Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen, deren Anzahl nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB festzulegen ist, deren Höhe sich aber nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet (§ 40 Abs. 2 und 3 StGB). Gemäß § 43 Satz 2 StGB entspricht die im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl der Tagessätze. Wird diese Zahl erhöht, erhöht sich zwangsläufig auch die Ersatzfreiheitsstrafe. Daraus folgt, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten wegen des Verschlechterungsverbots des § 331 Abs. 1 StPO die Zahl der Tagessätze nicht erhöht werden darf. Das gilt auch dann, wenn zugleich ein nach ...