Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg (Entscheidung vom 13.12.2010; Aktenzeichen VK 23/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Dezember 2010 (VK 23/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf bis zu 2.500 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb durch EU-Bekanntmachung im September 2010 die Unterhalts-, Grund- und Glasreinigungsarbeiten in 18 Gebäuden (vor allem Schulgebäuden) aus. Die Gebäude wurden nach räumlichen Gesichtspunkten zu 5 Teillosen zusammengefasst. Im vorbereitenden Vermerk der Antragsgegnerin hieß es zur Losbildung:

Auch kleinere Firmen aus der Region können sich durch die Aufsplitterung in mehrere Lose an der Ausschreibung beteiligen.

Die jährlichen Kosten waren zuvor auf etwa 250.000 € brutto geschätzt wurden, wobei auf die einmal jährlich vorzunehmende Glasreinigung höchstens 9.000 € entfielen.

Die Antragstellerin, ein auf Glasreinigung spezialisiertes Unternehmen, rügte die fehlende Bildung eines Fachloses "Glasreinigung". Nach Zurückweisung der Rüge durch die Antragsgegnerin leitete die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren ein.

Sie hat geltend gemacht, bei der Glasreinigung handele es sich um ein von der Unterhaltsreinigung abzugrenzendes Fachlos. Für ein Absehen von einer Fachlosvergabe bestünden keine Gründe im Sinne des § 97 Abs. 3 GWB S. 2 GWB, § 2 Abs. 2 S. 3 EG VOL/A, solche seien von der Antragsgegnerin ausweislich der Vergabeunterlagen auch nie erwogen worden. Sie hat daher beantragt,

die Ausschreibung aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Neuausschreibung unter Bildung von zumindest einem Fachlos für Glasreinigung vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die vorgenommene Losaufteilung sei rechtmäßig. Dem Interesse kleinerer und mittlerer Unternehmen an einer Teilnahme an der Ausschreibung sei durch Aufteilung in 5 Gebietslose hinreichend Rechnung getragen worden. Bei einer gesonderten Ausschreibung auch der Glasreinigung wäre der Koordinierungsaufwand für die Kostenabrechnung, die Qualitätsprüfung und Besprechungen unzumutbar. Etwaige Probleme (durch Reinigungsmittel verursachte Schäden im Innenbereich) könnten dann nicht mehr bestimmten Verursachern eindeutig zugeordnet werden. Die Glasreinigung spiele im Verhältnis zur Unterhalts- und Grundreinigung nur eine vollkommen untergeordnete Rolle.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Vorschriften der § 97 Abs. 3 S. 1 GWB, § 2 Abs. 2 EG VOL/A seien nicht verletzt. Angesichts der Vielzahl von Gebäuden, der bloß einmal jährlich notwendig werdenden Glasreinigung, des erhöhten Koordinierungsaufwandes und der andernfalls drohenden Zersplitterung in Kleinstaufträge habe die Antragsgegnerin von einer Fachlosbildung absehen dürfen. Es reiche aus, wenn diese Gründe erst im Nachprüfungsverfahren dargetan worden seien.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht weiterhin geltend, es handele sich bei der Glasreinigung aufgrund der Marktverhältnisse um ein gesondertes Fachlos, was sie näher erläutert. Die vorgetragenen Gründe der Antragsgegnerin für ein Absehen von einer Fachlosvergabe überzeugten nicht und seien zudem nicht rechtzeitig dokumentiert, was bereits als solches zum Erfolg ihrer Beschwerde führen müsse. Es handele sich bei Bildung eines stadtweiten Fachloses für Glasreinigungen auch nicht um ein Splitterlos. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde zurückgewiesen und die Antragsgegnerin daraufhin Zuschläge erteilt hat, beantragt sie nunmehr noch,

festzustellen, dass die Rechte der Antragstellerin verletzt worden sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und erläutert ihre Gründe für ein Absehen von der Bildung eines gesonderten Loses für Glasreinigungsarbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Vergabe- und Vergabekammerakten sowie die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr - nach wirksamer Zuschlagserteilung - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Rechtsverletzung (§ 114 Abs. 2 S. 2, § 123 S. 3, 4 GWB) gerichteter und - jedenfalls vor dem Hintergrund einer Wiederholungsgefahr zulässiger - Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Losaufteilung ist weder in materiell-rechtlicher Hinsicht (dazu 1.) noch in formell-rechtlicher Hinsicht (dazu 2.) zu beanstanden.

1.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Losaufteilung ist gerechtfertigt.

a) Nach der Rechtsprechung des S...

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