Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 04.02.2015; Aktenzeichen 24 F 86/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 24.2.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (24 F 86/14) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit seiner Tochter S. an das AG zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Dem Antragsteller wird für seine Beschwerde gegen den am 24.2.2015 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Mönchen-gladbach-Rheydt (24 F 86/14) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. in Krefeld bewilligt.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. in M. bewilligt.

 

Gründe

I. Die am 20.08.2008 geborene S. ist die Tochter der Beteiligten zu 1) und 2). Die Beteiligten streiten um die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter. Bereits durch Beschluss des AG vom 10.08.2011 (36 F 98/11) war Frau U. B. aus Mönchengladbach zur Umgangspflegerin bestellt worden. In dem Verfahren 24 F 191/12 hatten sich die Kindeseltern am 14.03.2013 dahingehend geeinigt, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und S. angebahnt würden, wobei die Kontakte zunächst begleitet in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes Mönchengladbach stattfinden sollten.

Im Termin vom 27.05.2014 schlossen die Kindeseltern einen Vergleich mit dem Inhalt, dass der Antragsteller Umgang mit S. in 14-tägigen Abständen samstags vom 12.00 - 15.00 Uhr hat, wobei die Umgangskontakte durch den Umgangspfleger begleitet werden sollten. (Ziffern 1 und 2 des Vergleiches). Unter Ziffer 3 des Vergleiches heißt es, dass das Ziel eine weitere Verselbständigung der Umgangskontakte hin zu unbegleiteten Tageskontakten sei.

Bereits mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim AG am 04.06.2014, widerrief der Antragsteller seine Zustimmung zum Vergleich.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.02.2015 hat das AG den Umgangsvergleich der Beteiligten vom 27.05.2014 gerichtlich gebilligt (§ 156 Abs. 2 FamFG) und die Beteiligten gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass bei schuldhaftem Verstoß gegen die getroffene Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, in Betracht komme. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und nach näherer Maßgabe seiner Anträge aus der Beschwerdeschrift vom 12.03.2015 die gerichtliche Regelung seines Umgangs mit S. beantragt.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin ist der angefochtene Beschluss - wie bereits mit am 30.3.2015 erlassenen Beschluss des Senats angekündigt - aufzuheben und die Sache zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit S. an das AG zurückzuverweisen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, weil es sich bei der gerichtlichen Billigung eines Vergleiches nach § 156 Abs. 2 FamFG um eine Endentscheidung im Sinne der §§ 38, 58 FamFG handelt, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 273).

Die Beschwerde ist auch begründet, weil das gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG für eine gerichtliche Billigung des Umgangsvergleichs erforderliche Einvernehmen aller Beteiligten über den Umgang im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vorlag.

Der Antragsteller war berechtigt, sein am 27.05.2014 vor dem AG erklärtes Einverständnis mit der getroffenen Umgangsregelung zu widerrufen. Nach Ansicht des Senats ist dies entsprechend der herrschenden Meinung im vergleichbaren Fall des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (Zustimmung eines Elternteils zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil, vgl. hierzu Palandt-Götz, 74. Aufl., § 1671 Rdnr. 46) zulässig. Nach widerrufener Zustimmung kommt eine Billigung des Vergleichs durch das Gericht gem. § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht mehr in Betracht. Denn nur das tatsächlich bestehende Einvernehmen zu dem für die richterliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt rechtfertigt die nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG gegenüber §§ 1684, 1697a BGB beschränkte Kindeswohlprüfung des Gerichts bei seiner Billigungsentscheidung (vgl. Hammer, Die gerichtliche Billigung von Vergleichen nach § 156 Abs. 2 FamFG, FamRZ 2011, 1268, 1269).

Folge der Aufhebung der gerichtlichen Billigung der Vereinbarung durch das AG ist, dass eine wirksame Vereinbarung der Kindeseltern über den Umgang des Antragstellers mit S. nicht vorliegt, so dass der Umgang durch das Gericht zu regeln ist, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da das AG insoweit bislang noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das AG zurückzuverweisen, ohne dass es ...

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