Leitsatz (amtlich)
Sollen im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehegatten gehaltene auf gesonderten Grundbuchblättern (Blatt 1 und 2) gebuchte hälftige Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen auf einen der Eheleute übertragen werden und nimmt die notarielle Urkunde bei der Auflassungserklärung lediglich hinsichtlich Blatt 1 auf eine Auflistung einzelner unter lfd. Nr. 2 bis 10 zugebuchter ideeller Grundstücksmiteigentumsanteile Bezug, denen eine von den jeweiligen Hauptgrundstücken unabhängige wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt (Wege, Versorgungsleitungen und Gemeinschaftsanlagen), während es insoweit an einer Bezugnahme zu Blatt 2 fehlt, so kann eine den Inhalt der notariellen Urkunde übergreifende Auslegung unter Beachtung der allgemeinen für Grundbucherklärungen geltenden Grenzen gleichwohl ergeben, dass die Beteiligten neben dem Miteigentum an der auf Blatt 2 erfassten Wohnung auch die Miteigentumsanteile an den unter den laufenden Nummern 2 bis 10 gebuchten "dienenden" Grundstücken übertragen wollen.
Normenkette
GBO § 3 Abs. 1, §§ 4, 5 S. 1, §§ 13, 19-20, 28
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 03.08.2017; Aktenzeichen GH-10574-12) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 03. August 2017 unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten wurden am 11. Juli 2011 als Eigentümer zu je 1/2 Anteil des im Grundbuch von A Blatt .....1 und Blatt .....2 jeweils unter den laufenden Nummern 1 bis 10 aufgeführten Grundbesitzes eingetragen. Der Grundbesitz liegt in einem Gebiet, in welchem im Zuge eines größeren Bauvorhabens insgesamt 30 Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser mit gemeinschaftlichen Wegen, Heiz- und anderen Gemeinschaftsanlagen errichtet wurden. Bei dem Grundbesitz der Beteiligten handelt es sich um zwei Eigentumswohnungen in einem als Zweifamilienhaus errichteten Gebäude; zu jeder Wohnung gehört jeweils das Miteigentum an den verschiedenen Grundstücken, auf denen sich die gemeinschaftlichen Wege und Anlagen befinden.
Unter dem 28. April 2017 schlossen die Beteiligten eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung mit Übertragung des Grundbesitzes auf den Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer. In dem notariellen Vertrag heißt es unter anderem:
"B. Übertragungsvertrag
I. Grundbuchangaben, Übertragung
1. Die Beteiligten sind zu je ein Halb Anteil Miteigentümer der in den Wohnungsgrundbüchern des Amtsgerichts Stadt 1 von A Blatt .....1 und Blatt .....2 wie folgt verzeichneten Grundbesitzes:
a) Blatt .....1:
BV lfd. Nr. 1
Miteigentumsanteil von 725/1.000 stel an dem Grundstück, Gemarkung A Flur ..., Flurstück ..., Freifläche, X2, gross 3,78 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß und im Galeriegeschoß, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet.
2/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Freifläche, X3, gross 3,51 Ar,
3/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Weg, X, gross 1,77 Ar,
4/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Freifläche, X3, gross 6,59 Ar,
5/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Weg, X, gross 5,07 Ar,
6/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Weg, X, gross, 0,13 Ar,
7/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Weg, X, gross 0,83 Ar,
8/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Weg, X, gross 0,97 Ar,
9/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Weg, X, gross 1,59 Ar,
10/ zu 1
1/60 Miteigentumsanteil an dem Flurstück ..., Weg, X, gross 0,36 Ar.
b) A Blatt .....2:
BV lfd. Nr. 1
Miteigentumsanteil von 275/1.000 stel an dem vorstehend unter Buchstabe a) näher beschriebenen Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet."
Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragten die Beteiligten am 03. August 2017.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass hinsichtlich der Übertragung der in Blatt .....2 eingetragenen Miteigentumsanteile die Auflassung der Beteiligten fehle. Mit ergänzender Verfügung vom 21. August 2017 konkretisierte das Grundbuchamt seinen Hinweis dahin, in der Übertragungsurkunde sei lediglich das Wohnungseigentum aufgeführt, die der Wohnung zugebuchten Miteigentumsanteile würden indes fehlen.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten um Vollzug der Eintragung ersucht hatte, trug das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2 am 30. August 2017 als alleinigen Eigentümer des auf Blatt .....1 verzeichneten Grundbesitzes ein. Den Blatt .....2 betreffenden Antrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 31. August 2017 zurück. Hinsichtlich der in diesem Blatt eingetragenen Miteigentumsanteile fehle es an der Auflassung der Beteiligten. Anders als zu den in Blatt .....1 zugebuchten Miteigentumsanteilen fehle es in der notariellen Urkunde in Bezug auf Blatt .....2 an einer Auflistung der einzelnen M...