Verfahrensgang
AG Solingen (Aktenzeichen 37 F 130/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.03.2017 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen 26.03.1996 die Ehe miteinander. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die am 06.05.1996 und am 10.04.1998 geboren wurden und bei Eingang des Scheidungsantrags noch unterhaltsbedürftig waren.
Das eheliche Eigenheim, Alleineigentum des Antragsgegners, hat einen Wert von 140.000 EUR - 150.000 EUR. Es ist zu etwa 40.000 EUR belastet.
Bei Eingang des Scheidungsantrags hatte die Antragstellerin ein Nettoeinkommen ohne Kindergeld von etwa 1.960,- EUR, der Antragsgegner ein Nettoeinkommen als Beamter der Besoldungsgruppe A 15 von 4.150,- EUR netto, wovon noch 750,- EUR monatlich für private Krankenversicherung zu zahlen waren.
In der Folgesache Versorgungsausgleich waren insgesamt fünf Anrechte auszugleichen. Sonstige Folgesachen waren nicht anhängig.
Mit dem Ehescheidungsbeschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache festgesetzt auf 15.000 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 8.100 EUR.
Hiergegen wendet sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Beschwerdeschrift vom 24.03.2017, beim Amtsgericht eingegangen am 28.03.2017. Sie meint, der Wert des ehelichen Eigenheimes müsse bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden. Das Kindergeld erhöhe das Einkommen. Der Wert der Ehesache belaufe sich auf 23.357,- EUR und der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich auf 9.178,50 EUR.
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners hat vorgebracht, ein Abzug von Freibeträgen für Unterhalt sei nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin persönlich hat sich an das Oberlandesgericht gewandt und mitgeteilt, der Antragsgegner bewohne die Immobilie in dritter Generation; das Haus sei im Laufe etlicher Jahrzehnte mehrmals entsprechend der Bedürfnisse der Familie aus- und umgebaut worden; derzeit bestehe ein erheblicher Renovierungsstau; es handele sich nicht um eine Luxusimmobilie oder ein Spekulationsobjekt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Denn vom beiderseitigen Nettoeinkommen sei ein Abschlag wegen unterhaltsbedürftiger Kinder zu machen. Der Verfahrenswert sei wegen der Immobilie nicht zu erhöhen, weil es sich um eine selbstgenutzte, noch teilweise belastete Immobilie handele, die lediglich den angemessenen Wohnbedarf der Familie decke und ersichtlich keine Luxusimmobilie sei.
II. Das Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Bevollmächtigten der Antragstellerin ergibt sich aus § 32 Abs. 2 RVG. Da hier die Festsetzung auf einen Wert von insgesamt 32.535,50 EUR (anstelle vom Amtsgericht festgesetzter 23.100 EUR) begehrt wird, ist die erforderliche Beschwer gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG gegeben. Denn würde der beantragte Wert der Abrechnung der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden, wäre ihr Gebührenanspruch mindestens 200 EUR höher.
III. Die Verfahrenswertbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Werte unter Berücksichtigung der Gebührenstufen zutreffend festgesetzt. Der Wert für die Ehesache beträgt bis 16.000,- Euro, der Wert für den Versorgungsausgleich bis 9.000,- Euro, der Gesamtwert bis 25.000,- Euro.
Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Gem. § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
a) Einkommensverhältnisse
Das Nettoeinkommen der Antragstellerin beträgt 1.960,- EUR, das des Antragsgegners 4.150,- EUR netto abzüglich 750,- Euro Krankenversicherung, also 3.400,- Euro. Bei Beamten ist die private Krankenversicherung in Abzug zu bringen, um eine Gleichstellung mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu erreichen.
Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen, denn es ist kein Bestandteil des Nettoeinkommens. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.2006, II-3 WF 298/05, zitiert nach juris) Das Wort "Nettoeinkommen" macht deutlich, dass nur steuerliche Einkünfte abzüglich Abgaben und Steuern in die Wertbemessung Eingang finden sollen.
Vom Nettoeinkommen sind Abschläge zu machen, wenn unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden sind. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.1.2006, II-3 WF 298/05, zitiert nach juris). Dies ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Grundgesetz). Dabei ist nicht der konkret geschuldete Unterhalt oder der gezahlte Unterhalt maßgeblich, denn bei fehlender Anhängigkeit einer Unterhaltsfolgesache sollen die Beteiligten und das Gericht nicht mit Unterhaltsberechnungen belastet werden. Vielmehr ist unabhängig vom Alter des Kindes und von seinem Bedarf ein Pauschalbetrag...