Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 242/94) |
AG Neuss (Aktenzeichen 27 a II 111/93 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die der Beteiligten zu 2. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.912,62 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2. hat durch notariellen Kaufvertrag vom 14. Februar 1992 die Wohnung Nr. 3… der o.a. Wohnanlage erworben. Die Voreigentümerin, Frau H. K. war durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 15. Januar 1992 Eigentümerin geworden.
In der Teilungserklärung vom 20. Dezember 1972 heißt es unter § 6:
Veräußerung des Wohnungseigentums
(1) …
(2) Der Veräußerer kann nicht verlangen, daß das Verwaltungsvermögen, insbesondere die Instandhaltungsrückstellung auseinandergesetzt und daß ihm sein Anteil ausbezahlt wird. Sämtliche vom Veräußerer bereits geleisteten Zahlungen und Rücklagen wirken für den Rechtsnachfolger. Sämtliche vom Voreigentümer bereits geleisteten Zahlungen und Rücklagen gehen auf den Nacherwerber über. Der Erwerber haftet gesamtschuldnerisch für etwaige Rückstände. Die Auseinandersetzung ist Sache des Veräußerers und des Erwerbers.
Die Beteiligten zu 1. haben von der Beteiligten zu 2. die Zahlung von insgesamt 12.785,39 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe verlangt. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
- den Endsalden der am 29. März 1990 beschlossenen Jahresabrechnungen für die Jahre 1984 bis 1988 in Höhe von 8.174,62 DM,
- dem Endsaldo der am 24. Juni 1992 beschlossenen Jahresabrechnung für 1991 in Höhe von 1.337,39 DM,
- den Wohngeldvorschüssen aus dem Wirtschaftsplan für 1993 in Höhe von 2.231,91 DM,
- einer Sonderumlage „Wohngeldrückstände” in Höhe von 1.041,47 DM.
In Höhe eines Betrages von 738,00 DM, den die Beteiligte zu 2. auf die Wohngeldvorschüsse für das Jahr 1993 gezahlt hat, haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt:
Das Amtsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages die Beteiligte zu 2. für verpflichtet erklärt, an die Beteiligten zu 1.) 3.114,77 DM nebst 4 % Zinsen für die im Tenor genannten Beträge und Zeiträume zu zahlen.
Die Beteiligten zu 1. haben sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Zahlung weiterer 8.912,62 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Oktober 1992 bis 1. November 1993, 13,25 % vom 2. November 1993 bis 31. Mai 1994 und 12 % seit dem 1. Juni 1994 sowie höhere Zinsen als 4 % für die vom Amtsgericht zuerkannten Betrag begehren.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit damit die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Zahlung eines höheren Betrages als 3.114,77 DM begehrt wird, hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches für den ausgeurteilten Betrag von 3.114,77 DM hat es die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und der Wohnungseigentümergemeinschaft die höheren Zinsen zuerkannt.
Die Beteiligten zu 1. haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die Beteiligte zu 2. hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
Die Beteiligten zu 1. sind der Auffassung, die Beteiligte zu 2. hafte wegen der in § 6 Abs. 2 Satz 4 der Teilungserklärung getroffenen Regelung bezüglich der Erwerberhaftung auch für die vor ihrem Erwerb und dem Erwerb der Voreigentümerin in der Zwangsversteigerung entstandenen Wohngeldforderungen.
Die Beteiligte zu 2. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).
Land- und Amtsgericht haben zu Recht eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2., über den Betrag von 3.114,77 DM hinaus weitere Zahlungen an die Beteiligten zu 1. zu leisten, verneint, denn die Beteiligte zu 2. haftet – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. – nicht für Wohngeldrückstände, die vor dem Erwerb ihrer Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch ihre Rechtsvorgängerin, Frau K. entstanden sind.
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht schon nach den Bestimmungen des WEG für Verbindlichkeiten, die vor dem Erwerb seines Wohnungseigentums entstanden sind. Nach § 28 Abs. 2 WEG ist zwar jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftplan Wohngelder oder Hausgelder als Vorschüsse zu zahlen. Dieser Anspruch wird aber ebenso wie die Pflicht, den sich gegenbenenfalls aus der Jahresabrechnung ergebenden Saldo zu zahlen, erst durch die entsprechenden Beschlüsse begründet, so daß eine Verbindlichkeit nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer entsteht. Der Erwerber haftet daher zunächst grundsätzlich für die Verbindlichkeiten, die nach dem Eigentumswechsel durch Gemeinschaftsbeschluß begründet werden, nicht dagegen für rückständige Forderungen aus einem Besch...