Leitsatz (amtlich)
1. Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1.9. bis zum 30.1. eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden.
2. Ob notwendige Warmwasserzähler gekauft, gemietet oder geleast werden, unterliegt der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss.
Hierbei entspricht nicht stets nur die preiswerteste Variante ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern auch eine solche, die sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als wirtschaftlich nicht unvertretbar erweist.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 11 T 310/07) |
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 30 II 47/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise dahin geändert, dass der Eigentümerbeschluss vom 11.4.2006 zu TOP 6 (Einführung eines Laubfegedienstes) für unwirksam erklärt wird.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Beteiligte zu 1 zu 80 % und die Beteiligten zu 2 zu 20 %.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1 zu 72 % und den Beteiligten zu 2 zu 28 % auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.425 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung vom 11.4.2006 wurden mehrheitlich u. A. folgende Beschlüsse gefasst:
Zu TOP 5: Diskussion und Beschlussfassung über die Änderung des bestehenden Schneeplan dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer im wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung verantwortlich ist (Antrag Miteigentümer S.)
Beschluss Nr. 6:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Änderung des bestehenden Schneeplans dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer im wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung verantwortlich ist, wurde abgelehnt.
Zu TOP 6: Diskussion und Beschlussfassung über die Einführung eines Laubfegedienstes durch die Wohnungseigentümer (Antrag Miteigentümer P.)
Beschluss Nr. 7:
Der Antrag:
"Die Gemeinschaft beantragt einen Laubfegeplan für die Zeit vom 01.09. bis 30.11. eines jeden Jahres im wöchentlichen Wechsel mit allen Wohnungen, beginnend mit Wohnung Nr. 1. Der Laubfegeplan beinhaltet die Säuberung des Bürgersteigs innerhalb der Haus bzw. Grundstücksgrenzen einschließlich der Garagenzufahrt und des Vorgartens. Die Entsorgung des Laubes organisiert jeder Eigentümer selbst. Der Laubfegeplan wird durch Aushang im Kellergang bekannt gemacht und jedem Eigentümer einmalig zugestellt. Dieser Plan ist ab 2006 gültig und zwar so lange, bis ein anderer Plan bzw. anderer Beschluss diesen ersetzt."
wurde im Beschlusswege angenommen.
Zu TOP 10: Beschlussfassung über die Art der Warmwasserzähleranschaffung
Beschluss Nr. 11:
Der Antrag der Gemeinschaft, die Wohnungen mit Warmwasserzählern gem. Angebot der Fa.A. in Form der Anmietung auszustatten wurde gebilligt.
Der Antrag der Gemeinschaft die Wohnungen mit Warmwasserzählern gem. Angebot der Fa.A. durch Kauf der Geräte auszustatten wurde abgelehnt.
Das AG hat am 1.3.2007 u. A. den Antrag des Beteiligten zu 1, die Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 10 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LG hat das Rechtsmittel am 1.8.2007 wegen Wertunzulässigkeit als unzulässig verworfen, § 45 Abs. 1 WEG.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat der Senat am 6.11.2007 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2008 hat der Beteiligte zu 1 sein Rechtsmittel bezüglich der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom
11.4.2006 zu TOP 4 zurückgenommen und seinen Antrag, gerichtet auf Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 3a [Jahresabrechnung 2004] zurückgenommen.
Das LG hat am 19.3.2008 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG und in Abänderung der Entscheidung des AG auch die Eigentümerbeschlüsse vom 11.4.2006 zu TOP 5, 6 und 10 für ungültig zu erklären.
Die Beteiligte zu 2 tritt dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Denn die angefochtene Entscheidung des LG beruht insoweit (TOP 6) auf einer Rechtsverletzung, § 27 FGG, im Übrigen (TOP 5 und 10) ist dies nicht der Fall.
An die im Folgenden jeweils unter a) wiedergegebene Begründung des LG schließt sich jeweils unter b) die S...