Leitsatz (amtlich)
Beschließt das Gericht im Nachgang zu einem abgeschlossenen Vergleich, dass sich die zuvor bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf einen Mehrvergleich erstreckt, so kommt eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG für den Gegenstand des Mehrvergleiches nur in Betracht, wenn bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt worden ist.
Normenkette
RVG §§ 33, 56; RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 16.02.2016; Aktenzeichen 17 F 130/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG Mönchengladbach-Rheydt - Familiengericht - vom 16.2.2016 aufgehoben. Das AG wird angewiesen, über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung vom 2.2.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.
Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das AG nicht die beantragte Vergütung (1.614,71 EUR), sondern die Wahlanwaltsgebühren (3.114,11 EUR) festgesetzt hat. Deren Festsetzung hat der beigeordnete Rechtsanwalt weder beantragt, noch kann er diese beanspruchen.
Eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG für den Gegenstand des Mehrvergleiches kann der Erinnerungsführer nicht verlangen. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 6.10.2015 (Bl. 47f GA) ist ersichtlich, dass das AG im Nachgang zu dem abgeschlossenen Vergleich beschlossen hat: "Die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Vergleich/Mehrvergleich." In diesem Zeitpunkt aber war die Terminsgebühr bereits angefallen. Für die Zeit vor Antragstellung gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Zwar wirkt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, vorliegend ist jedoch (abweichend zu dem vom Senat durch Beschluss vom 29.1.2009, II-10 WF 30/08 entschiedenen Fall) nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt hat. Dies trägt auch der Erinnerungsführer nicht vor. Dieser führt lediglich aus, "im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6.10.2015" mündlich die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe auf den Streitgegenstand des Mehrvergleichs beantragt zu haben. Auf eine entsprechende Anfrage des Bezirksrevisors hat die Abteilungsrichterin unter dem 18.12.2015 (Blatt 22 R Beiheft PKH) mitgeteilt, hieran (also auf die von dem Bezirksrevisor unterbreitete Frage, ob der Antrag auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrvergleich bereits vor der Erörterung der Sach- und Rechtslage gestellt wurde) keine konkrete Erinnerung mehr zu haben.
Bei der Entscheidung wird das AG auch zu berücksichtigen haben, dass gemäß Anwaltsschreiben vom 21.3.2016 (Blatt 42 Beiheft PKH) bei der Abrechnung versehentlich übersehen worden ist, dass die Fahrtkosten sowie das Abwesenheitgeld auf zwei Verfahren aufzuteilen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Fundstellen