Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Inhalt der Aufforderungserklärung nach § 1829 Abs. 2 BGB
Leitsatz (amtlich)
Bedarf der Grundstückskaufvertrag nach §§ 1643, 1829 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung, so muss die Erklärung des zur Mitteilung nach § 1829 Abs. 2 BGB auffordernden Vertragsteils so beschaffen sein, dass die Eltern erkennen können, dass es sich nicht um eine bloße Sachstandsanfrage, sondern um eine Erklärung von rechtserheblicher Bedeutung handelt.
Normenkette
BGB § 1829 Abs. 2; BNotO § 15
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 27.05.2003; Aktenzeichen 5 T 35/02) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1)–3) durch die Beteiligte zu 4) für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren entfällt.
Die Beteiligte zu 4) hat die den Beteiligten zu 1)–3) im weiteren Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 1.278.229,70 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1)–3) sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und Eigentümer des im Grundbuch des AG Duisburg-Hamborn von W. Bl. X verzeichneten Grundbesitzes. Durch notariellen Kaufvertrag vom 20.6.2002 (Urkundenrolle Nr. x/2002) vor dem Notar H. in … veräußerte die Erbengemeinschaft den Grundbesitz an die Beteiligte zu 4), und zwar in drei Planabschnitten.
Der Beteiligte zu 3) war zum Kaufvertragszeitpunkt minderjährig. Der Notar belehrte die Urkundsbeteiligten, dass der Vertrag der Genehmigung durch das „Vormundschaftsgericht” bedürfe und die erforderliche „vormundschaftsgerichtliche” Genehmigung erst dann wirksam werde, wenn sie dem Käufer durch die Eltern des Beteiligten zu 3) mitgeteilt werde. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beteiligten zu 3) beauftragte den Notar, den Genehmigungsantrag bei Gericht einzureichen. Des Weiteren bevollmächtigte er den Notar, die Genehmigung für ihn entgegenzunehmen und diese der Beteiligten zu 4) mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 26.6.2002 beantragte der Notar beim FamG Duisburg-Hamborn die Genehmigung des Vertrages. Das Gericht fragte am 17.7.2002 bei dem Notar an, warum der Beteiligte zu 3) lediglich durch seinen Vater vertreten worden sei. Der Beteiligte zu 3) ist nach dem Tod seiner Mutter durch die jetzige Ehefrau des gesetzlichen Vertreters mit Beschluss des AG Duisburg-Hamborn vom 8.5.1989 adoptiert worden. Am 5.8.2002 kam es zu einer Nachbeurkundung vor dem Notar (Urkundenrolle Nr. x1/2002), durch die der Kaufvertrag auch von der jetzigen Ehefrau des gesetzlichen Vertreters genehmigt wurde.
Am 26.8.2002 teilte das Gericht dem Notar mit, dass zur Prüfung der Genehmigung noch weitere Auskünfte erforderlich seien und die Einholung eines Gutachtens in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 24.9.2002 fragte die Beteiligte zu 4) bei dem Notar an, ob die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts inzwischen vorliege. Der Notar teilte der Beteiligten zu 4) telefonisch mit, dass eine Genehmigung noch nicht erteilt sei. Daraufhin wandte sich die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 26.9.2002, welches sie durch Boten überbringen ließ, an sämtliche übrigen Beteiligten. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Eine Rückfrage bei Herrn Notar H. hat ergeben, dass eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung leider noch nicht vorliegt. Ich bitte Sie, insb. die Eltern des K., mir mitzuteilen, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zwischenzeitlich erteilt ist.”
Die Beteiligte zu 4) teilte dem Notar mit Schreiben vom 11.10.2002 mit, dass die Genehmigung mangels einer Reaktion auf ihr Schreiben vom 26.9.2002 gem. § 1829 Abs. 2 BGB als verweigert gelte und der Kaufvertrag damit endgültig unwirksam sei.
Am 18.10.2002 wurde die Genehmigung durch das FamG erteilt. Diese ging am 21.10.2002 beim Notar als dem Bevollmächtigten der gesetzlichen Vertreter ein.
Mit Vorbescheid vom 4.11.2002 teilte der Notar den Beteiligten mit, dass er sich außerstande sehe, den Kaufvertrag beim Grundbuchamt einzureichen und zu vollziehen, weil der Vertrag endgültig unwirksam geworden sei. In diesem Vorbescheid wird u.a. zum Ausdruck gebracht, dass der Notar die familiengerichtliche Genehmigung aufgrund der im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Doppelvollmacht für die gesetzlichen Vertreter des Kindes entgegengenommen und sich selbst als Bevollmächtigten der Beteiligten zu 4) mitgeteilt und für diese in Empfang genommen hat.
Die Beteiligten zu 1)–3) haben gegen die Weigerung des Notars Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, dass die Schreiben der Beteiligten zu 4) vom 24. und 26.9.2002 nicht als Aufforderung i.S.d. § 1829 Abs. 2 BGB zu werten seien. Im Übrigen sei das Verhalten der Beteiligten zu 4) treuwidrig, da sie in Kenntnis der Tatsache, dass eine gerichtliche Genehmigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, das Schreiben vom 26.9.2002 bewusst so formuliert habe, dass dessen rechtliche Tragweite den anderen Beteiligten unklar geblieben sei.
Die Beteiligten zu 1)–3) haben beantragt, den Notar ...