Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Beschwerde gegen Beschluss über einstweilige Vollstreckungseinstellung am Vollstreckungsbescheid
Normenkette
ZPO §§ 694, 700, 707, 719
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 153/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 15.6.2001 aufgehoben. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 8.6.2001 aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilvollstreckungsbescheid des AG Hagen v. 19.1.2001 (Az.) ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, an das LG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
1. Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des LG vom 15.6.2001 ist gem. § 341 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, soweit es sich dagegen richtet, dass das LG den Einspruch gegen den o.a. Teilvollstreckungsbescheid des AG Hagen als unzulässig verworfen hat.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das LG davon ausgegangen, der Einspruch des Beklagten gegen den Teilvollstreckungsbescheid sei verspätet und damit unzulässig.
Zwar ist es richtig, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen (vgl. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO) nach Zustellung des Teilvollstreckungsbescheides, die ausweislich des Akteninhaltes am 23.1.2001 erfolgt ist, keine Einspruchsfrist des Beklagten eingegangen ist. Der Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2001, mit dem vorsorglich Einspruch eingelegt worden ist, ist erst am 22.3.2001 und damit nach Fristablauf eingegangen.
Indessen war der Beklagte nicht gehalten, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides eine Einspruchsschrift einzureichen, weil er bereits zuvor einen unbeschränkten Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 27.12.2000 erhoben hat. Dieser Widerspruch ist entsprechend § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO als (rechtzeitiger) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln.
Der Beklagte hat zwar ausweislich des von ihm ausgefüllten Widerspruchsvordrucks erklärt, er widerspreche nur einem Teil des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs, und zwar den Zinsen und den Verfahrenskosten. Dieses Schreiben ist am 15.1.2001 beim Mahngericht eingegangen. Zugleich ist indessen ein weiteres Schreiben des Beklagten eingegangen, das ausdrücklich als „Widerspruch der Hauptforderung sowie Kosten u. Zinsen” bezeichnet ist. In dem weiteren Text hat der Beklagte sinngemäß ausgeführt, er wolle die geltend gemachte Forderung nicht ausgleichen; er hat Einwendungen nicht nur gegen Zinsen und Kosten, sondern insbesondere gegen die Hauptforderung erhoben.
Angesichts der Widersprüchlichkeit zwischen dem ausgefüllten Vordruck und dem weiteren Schreiben des Beklagten hätte das Mahngericht ihm Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen (BGH v. 24.11.1982 – VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361 [364] = MDR 1983, 224 = NJW 1983, 633). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Bis zu einer Klarstellung ist der Widerspruch als unbeschränkt eingelegt zu behandeln (BGH v. 24.11.1982 – VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361 [364] = MDR 1983, 224 = NJW 1983, 633; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 694 Rz. 11). Der Beklagte hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2001 vorgetragen, der Widerspruch betreffe die Hauptforderung sowie die Kosten und die Zinsen. Mithin ist der Widerspruch unbeschränkt eingelegt worden. Aufgrund dessen hätte der Teilvollstreckungsbescheid vom 19.1.2001 nicht ergehen dürfen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 694 Rz. 10).
Wenn trotz unbeschränkten Widerspruchs ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, wird der Widerspruch entsprechend § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Dies gilt sowohl dann, wenn der Widerspruch schlicht übersehen worden ist, als auch dann, wenn der Rechtspfleger ihn zwar zur Kenntnis genommen, aber falsch bewertet hat (BGH v. 24.11.1982 – VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361 [364] = MDR 1983, 224 = NJW 1983, 633; OLG Frankfurt v. 7.1.1997 – 22 W 44/96, OLGReport Frankfurt 1997, 60; KG v. 19.9.1983 – 10 W 4111/83, Rpfleger 1983, 489; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 694 Rz. 12; Holch in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 694 Rz. 23). Der Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht wirksam vor Erlass der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden kann, muss hier ggü. dem Prinzip, dass die Rechtswirkungen einer nicht auf gesetzliche Weise ergangenen Entscheidung zu vermeiden sind, zurücktreten (vgl. BGH v. 24.11.1982 – VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361 [364] = MDR 1983, 224 = NJW 1983, 633; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 694 Rz. 11).
Somit ist der Widerspruch, der am 15.1.2001 beim Mahngericht eingegangen ist, als Einspruch gegen den Vollstreckun...