Leitsatz (amtlich)

1. Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, eine einmal zurückgenommene Anmeldung zum Vereinsregister (hier: Ausscheiden des alten und Eintritt des neuen 1. Vorsitzenden) bei unveränderter Sachlage zu wiederholen.

2. Ist eine ordnungsgemäß (unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen schriftlich an alle Mitglieder...") durch den Vereinsvorstand einberufene Mitgliederversammlung mangels der satzungsgemäß vorgesehenen Anwesenheit von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder nicht beschlussfähig und sieht die Satzung für diesen Fall vor, dass der Versammlungsleiter die Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung wieder einberufen kann und diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sei, so erfüllt die bereits im Einladungsschreiben des Vorstands enthaltene Ersatzeinladung zu einer Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung am selben Tag und am selben Tagungsort unter Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sei, bei in der Satzung nicht geregelter Form der Einladung zu einer solchen "Anschlussversammlung", nicht die Voraussetzungen einer satzungsgemäßen Einladung aller Mitglieder, was zur Nichtigkeit des in der "Anschlussversammlung" gefassten Beschlusses, mit dem der nunmehrige 1. Vorsitzende in den Vorstand gewählt wurde, führt.

3. Gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht können der neu gewählte 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des auf der "Anschlussversammlung" gefassten Beschlusses - wirksam Rechtsmittel einlegen.

 

Normenkette

BGB §§ 40, 58 Nr. 4, § 67 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen VR..)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 EUR

 

Gründe

I. Das AG hat einen Eintragungsantrag des Beteiligten vom 12.06.2015 in das Vereinsregister - nach vorheriger Rücknahme eines gleichlautenden Antrages vom 06.05.2015 - mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Angemeldet worden sind das Ausscheiden des alten und der Eintritt des neuen 1. Vorsitzenden.

Der neue 1. Vorsitzende war auf der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 (erneut) in den Vorstand und in daran anschließender interner Versammlung des neu gewählten Vorstandes einstimmig zu dessen 1. Vorsitzenden gewählt worden. Die Satzung des Beteiligten sieht vor, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Zur jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung hatte der Beteiligte mit Rundschreiben vom 18.02.2015 eingeladen, und zwar auf 17.00 Uhr. Hiermit verbunden war eine so genannte "Ersatzeinladung gemäß § 9 Abs. 8 NWO-Satzung" zu einer Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung am selben Tag und am selben Tagungsort auf 17.15 Uhr, und zwar mit folgendem Wortlaut:

"Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung am 20.3.2015 bei ihrer Eröffnung um 17.00 Uhr mangels Anwesenheit der erforderlichen Mindestzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht beschlussfähig sein sollte, wird schon jetzt hiermit zu einer neuen Mitgliederversammlung, ebenfalls am 20.3.2015, Beginn 17.15 Uhr, eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig."

§ 9 der Satzung enthält unter der Überschrift "Die Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen" unter anderem die folgenden Regelungen:

"Abs. 3

Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen ...

Abs. 8

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann der Versammlungsleiter die Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung wieder einberufen; in diesem Fall ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Abs. 9

Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet."

Weil zu Beginn der Versammlung vom 20.03.2015 um 17.00 Uhr weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend waren, wurde sie vom Versammlungsleiter geschlossen, der zugleich unter Bezugnahme auf die Einladung vom 18.02.2015 eine neue Mitgliederversammlung, auf 17.15 Uhr am selben Tagungsort mit gleicher Tagesordnung einberief.

Im Zuge dieser um 17.15 Uhr beginnenden Mitgliederversammlung wurden zwei neue Vorstandsmitglieder von den nunmehr 56 anwesenden Mitgliedern gewählt. Bei einem dieser Kandidaten handelt es sich um den in anschließender vorstandsinterner Sitzung einstimmig zum neuen 1. Vorsitzenden gewählten Kandidaten für den Landesteil Rheinland. Der Beteiligte meldete mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 06.05.2015 gegenüber dem Vereinsregister zur Eintragung an, der bisherige 1. Vorsitzende sei ausgeschieden und der Neugewählte an seine Stelle getreten. Die Anmeldu...

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