Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Haftung des Ersteigerers für Einzelabrechnungsschuld
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 19.07.1994; Aktenzeichen 5 T 593/93) |
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen 12 UR II 42/92 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde.
Er hat ferner die der Beteiligten zu 1) im dritten Rechtszug notwendigen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.420,32 DM.
Gründe
Der Beteiligte zu 2) hat durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 27. Mai 1992 einen 1215/10000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Hausnummer 1. im Erdgeschoß rechts, Nr. 5 des Aufteilungsplanes erworben. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3. September 1992.
Im Mai 1992 legte der frühere Verwalter, die Dr. F. …, die Abrechnung für das Rechnungsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 vor, die in der Eigentümerversammlung vom 1. Juni 1992 mehrheitlich genehmigt wurde. Für die Wohnung des Beteiligten zu 2) ergab sich danach ein Fehlbetrag für das Jahr 1991 in Höhe von 4.439,21 DM. Unter Hinzurechnung des nach der am 29. April 1991 durch Beschluß der Wohnungseigentümer genehmigten Jahresabrechnung für 1990 geschuldeten Fehlbetrages von 3.471,72 DM unter Anrechnung eines Betrages von 18,89 DM (Hausgeldzahlungen) errechnete sich eine Gesamtforderung von 7.892,04 DM.
Diesen Betrag hat die frühere Verwalterin gegen den Beteiligten zu 2) geltend gemacht. Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, er hafte für die vor seiner Grundbucheintragung begründeten Nachforderungen nicht.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2) verurteilt, an die Beteiligte zu 1) 4.420,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1992 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 2) hat sofortige Beschwerde eingelegt und ergänzend vorgetragen, die Eigentümerversammlung vom 1. Juni 1992 sei bewußt erst so spät einberufen worden, um den Versteigerungstermin vom 27. Mai 1992 abzuwarten und dadurch den/die Ersteher auf Wohngeldrückstände in Anspruch nehmen zu können. Im übrigen habe der frühere Verwalter es versäumt, die vereinnahmten Mieten und Wohngeldvorschüsse von dem (Zwangs-)Wohnungsverwalter zu fordern.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zuerkannte Betrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Antragstellerin zu zahlen sei.
Der Beteiligte zu 2) hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.
1.
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 1) als Verwalterin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt ist, Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung dazu wurde ihr mit Abschluß des Verwaltervertrages erteilt.
2.
Das Landgericht hat in der Sache ausgeführt, der Beteiligte zu 2) müsse nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 4.420,32 DM zahlen. Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der früheren Verwalterin sei weder bezüglich der Einberufung der Eigentümerversammlung auf den 1. Juni 1992 noch der nach dem Wirtschaftsplan für 1991 zu zahlenden Wohngeldvorschüsse zu erkennen.
Diese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Zahlung des vorstehend genannten Betrages beruht auf § 16 Abs. 2 WEG. Nach dieser Vorschrift sind die Wohnungseigentümer einander zur Tragung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Kosten seiner Verwaltung und seines gemeinschaftlichen Gebrauchs im Verhältnis ihrer Anteile verpflichtet. Diese im Rahmen des § 16 Abs. 2 WEG vorgesehene – allgemeine – Beitragspflicht jedes Wohnungseigentümers wird durch den Beschluß der Wohnungseigentümer über den vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 2 WEG) und die nachfolgende Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) zu einer konkreten, fälligen Schuld (BGHZ 104, 197, 202; BayObLG in WE 1986, 14 ff).
Nach dem hier am 1. Juni 1992 gefaßten Beschluß der Wohnungseigentümer schuldet der Beteiligte zu 2) den gemäß der Einzelabrechnung für 1991 auf sein Wohnungseigentum entfallenden Betrag in der von den Vorinstanzen festgestellten Höhe. Dem steht nicht entgegen, daß er seinen Miteigentumsanteil und sein Sondereigentum erst am 27. Mai 1992 erworben hat und erst im September 1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist.
Werden nämlich erst durch die Genehmigung der Jahresabrechnung die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis zu anteiligen Lasten- und Kostenteilen verpflichtet mit der Folge, daß ein solch...