Leitsatz (amtlich)

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG endigt mit Fristablauf. Eine nach Ablauf der Zurückstellungsfrist getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 23. Dezember 2010, III-3 Ws 434/10

 

Normenkette

BtMG § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Entscheidung vom 18.08.2010)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - vom 18. August 2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten

insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Beschwerdeführer am 29. April 2005 wegen Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2004 (acht Monate Einheitsjugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Teilverbüßung dieser Strafe ist die Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 24. Oktober 2006, beginnend am 26. Oktober 2006, für die Dauer von zwei Jahren zurückgestellt worden.

Das Amtsgericht Wuppertal - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - hat die Zurückstellung der Strafvollstreckung durch Beschluss vom 18. August 2010 widerrufen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Einwendungen des Verurteilten hat das Landgericht Wuppertal - Jugendkammer - mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

II.

Das nach § 35 Abs. 7 Satz 4 BtMG, §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Beschluss der Jugendkammer und der Widerrufsbeschluss des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter sind gegenstandslos und unterliegen daher der Aufhebung.

1.

Dass der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung vorliegend ins Leere geht, folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter für die Zurückstellungsentscheidung zuständig war (§§ 82 Abs. 1 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 1, 110 Abs. 1 JGG). Denn trotz der mangelnden Zuständigkeit kann die von der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2006 getroffene Zurückstellungsentscheidung nicht als nichtig angesehen werden. Es handelt sich nicht um einen besonders schwer wiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Denn die Zuständigkeitsfrage war unübersichtlich, weil die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2006 in derselben Entscheidung - hier als zuständige Vollstreckungsbehörde - die Zurückstellung der Vollstreckung einer in anderer Sache verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet hat. Hierbei wurde begrifflich nicht zwischen Einheitsjugendstrafe und Gesamtfreiheitsstrafe differenziert, sondern einheitlich von der Zurückstellung der Vollstreckung der "Strafen" gesprochen. Ferner besteht vorliegend die Besonderheit, dass der nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG örtlich zuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zugleich der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts ist, das im ersten Rechtszug auf die Einheitsjugendstrafe erkannt hat. In dieser zweiten Eigenschaft hat er der Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft zugestimmt.

2.

Indes sind der angefochtene Beschluss der Jugendkammer und der Widerrufsbeschluss des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter gegenstandslos, weil sich die am 24. Oktober 2006 mit Wirkung ab 26. Oktober 2006 für die Dauer von zwei Jahren angeordnete Zurückstellung der Strafvollstreckung bereits am 25. Oktober 2008 durch Fristablauf erledigt hat. Durch den Fristablauf war die Zurückstellung der Strafvollstreckung, d. h. die vorläufige Herausnahme des Verurteilten aus der Strafvollstreckung, beendet, ohne dass es einer Widerrufsentscheidung bedarf. Nach Fristablauf hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob eine erneute Zurückstellungsentscheidung - mit neu zu setzender Frist - zu treffen ist (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 35 Rdn. 302; MünchKomm-Kornprobst, Nebenstrafrecht I, 1. Aufl., § 35 BtMG Rdn. 149). Für eine Widerrufsentscheidung (§ 35 Abs. 5 u. Abs. 6 BtMG) ist hingegen nach Ablauf der Zurückstellungsfrist kein Raum mehr, da die Wirkung der Zurückstellungsentscheidung - wie etwa bei einem befristeten Vollstreckungsaufschub (§ 456 StPO) - mit Fristablauf endigt.

3.

Der Verurteilte hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass er zum 11. Januar 2011 eine Drogenentwöhnungstherapie in der Fachklinik O. beginnen kann. Die Kostenzusage des Landschaftsverbands R. und die Terminbestätigung der Fachklinik O. liegen vor. Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter wird das Beschwerdevorbringen als erneuten Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung zu behandeln haben.

Soweit sich der Verurteilte derzeit in anderer Sac...

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