Leitsatz (amtlich)
Hat der um Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch nachsuchende Notar in der beurkundeten Verkaufsvollmacht nicht nur die Firma der Komplementär-GmbH benannt, sondern auch das Registergericht und das Registerblatt derjenigen Eintragungen im - elektronisch geführten - Handelsregister angegeben, denen die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH für die Grundstückseigentümerin (GmbH & Co KG als Bauträgerin) und des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für diese als persönlich haftende Gesellschafterin zu entnehmen sind, so bedarf es zum Nachweis einer Vertretungsberechtigung in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form darüber hinaus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister nicht.
Normenkette
GBO § 29 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1, 2 S. 1, § 32 S. 2; BNotO § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 28.08.2015; Aktenzeichen FG-16698-5) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Grundbuch des AG Düsseldorf von Flingern Blatt 16698 und Blatt 16811 eingetragenen Wohnungs- und Teileigentumsrechtes, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz in einer Mehrfamilienhausanlage verbunden ist, die die Beteilgte zu 1. als Bauträgerin auf den im Grundbuch des AG Düsseldorf von Flingern Blatt 6175 und Blatt 6003 verzeichneten Grundstücken errichtet hat.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.8.2012 (Urkundenrolle des Notars Dr. W. in Düsseldorf Nr. W 2169/2012) erwarben die Beteiligten zu 2. und 3. das vorstehend näher bezeichnete Wohnungs- und Teileigentumsrecht zum Preis von insgesamt 670.900,-- EUR von der Beteiligten zu 1., die dabei nicht durch die Komplementär-GmbH, sondern durch einen hierzu bevollmächtigten Makler vertreten wurde. Die entsprechende Verkaufsvollmacht war dem Makler zuvor vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit notarieller Urkunde des Notars Dr. W. in Düsseldorf vom 27.3.2012 (Urkundenrolle Nr. W 815/2012) im Namen der Beteiligten zu 1. erteilt worden. Die Vollmachtsurkunde hatte einleitend auszugsweise folgenden Text:
"Vor mir, dem Notar
Dr. G. W.
mit Amtssitz in Düsseldorf erschien:
Herr A. J., geboren am ...,
Anschrift:... Köln,
ausgewiesen durch Personalausweis,
Herr J. handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleiniger Geschäftsführer der im Handelsregister des AG Köln ... eingetragenen F. V. GmbH mit Sitz in Köln, diese wiederum handelnd als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der
F. GmbH & Co. KG
mit dem Sitz in Köln, Geschäftsanschrift:... Köln, eingetragen im Handelsregister Köln ..."
Gestützt auf diese Urkunden beantragte der Notar am 10.8.2015 nach Fertigstellung der von der Beteiligten zu 1. errichteten Mehrfamilienhausanlage die Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt des AG Düsseldorf. Das Grundbuchamt sah sich dadurch an der beantragten Eintragung gehindert, dass es die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei der Erteilung der Verkaufsvollmacht vom 27.3.2012 als nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen betrachtete. Der zuständige Rechtspfleger setzte daher mit Zwischenverfügung vom 28.8.2015 eine Frist zur Vorlage eines formgerechten Vertretungsnachweises bis zum 24.9.2015.
Hiergegen wendet sich der antragstellende Notar mit seinem als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten und für die Beteiligte zu 1. eingelegten Rechtsbehelf vom 2.9.2015, mit dem er die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 28.8.2015 begehrt und die Eintragung der von ihm beantragten Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2. und 3. erreichen will. Zur Begründung verweist auf die Vollmachtsurkunde vom 27.3.2012 und vertritt insoweit die Auffassung, die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH sei bereits durch die eingangs der Urkunde erfolgte Erwähnung der diesbezüglichen Eintragungen im Handelsregister formgerecht nachgewiesen worden. Das AG - Grundbuchamt - Düsseldorf hat dem Rechtsbehelf durch Beschluss vom 4.9.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Der durch Notar Dr. W. für die Beteiligte zu 1. eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde auszulegen, da dies das gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes ist.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe der §§ 72, 73 GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 27.8.2015 vom Bestehen eines Eintragungshindernisses ausgegangen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1. ist bei Antragstellung in einer den grundbuchrechtlichen Anforderungen genügenden Art und Weise nachgewiesen worden.
1. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedürfen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Grundbucheintragung grundsätzlich des Nachw...