Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen 26 F 138/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Duisburg vom 12.4.2011 (26 F 138/09) in seinem Ausspruch betreffend den Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der Beteiligten zu 5. (3. Absatz des Tenors) abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des auf der Grundlage der Pensionsordnung der Thyssen Stahl AG vom 1.10.1991 zzgl. Pauschalzahlung gemäß Sozialplan bestehenden Anrechts des Antragstellers (Personalnummer: 49 ...) bei der Thyssen Krupp Steel Europe AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 43.687,79 EUR nach Maßgabe der ThyssenKrupp Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich, 3. Fassung vom 29.11.2010 bezogen auf den 31.8.2009 übertragen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 4.10.2011 auf bis zu 7.000 EUR und für die Zeit danach auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. waren seit dem 25.7.1968 miteinander verheiratet.
Der Beteiligte zu 1. hat in der Ehezeit (1.7.1968 bis 31.8.2009) bei der Beteiligten zu 5. Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Pensionsordnung der Thyssen Stahl AG vom 1.10.1991 zzgl. Pauschalzahlung gemäß Sozialplan (Personalnummer: 49 ...) erworben. Die Beteiligte zu 5. hat den Ehezeitanteil dieser Versorgung mit einem Kapitalwert von 88.075,58 EUR angegeben und als Ausgleichswert einen Kapitalwert von 43.537,79 EUR vorgeschlagen, wobei sie Kosten der internen Teilung von insgesamt 1.000 EUR berücksichtigt hat. Die ThyssenKrupp Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich, 3. Fassung vom 29.11.2010 sieht im Falle der internen Teilung den Ansatz von Teilungskosten i.H.v. 2 % des Werts des Ehezeitanteils, bei Rentenzusagen mindestens 400 EUR und höchstens 1.000 EUR, vor. Zudem haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Beteiligte zu 1. bei der Beteiligten zu 3., die Beteiligte zu 2. bei der Beteiligten zu 4.
Auf den der Beteiligten zu 2. am 5.9.2009 zugestellten Scheidungsantrag des Beteiligten zu 1. hat das AG mit Verbundbeschluss vom 12.4.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Ausgleich der Anrechte des Beteiligten zu 1. bei der Beteiligten zu 5. in der Weise durchgeführt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Thyssen Krupp Steel Europe AG 00049 ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 43.884,49 EUR nach Maßgabe der Pensionsordnung der Thyssen Stahl AG vom 1.10.1991 zzgl. Pauschalzahlung gemäß Sozialplan und der Thyssen Krupp Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.8.2009 übertragen hat. Es hat Kosten der internen Teilung des Anrechts lediglich i.H.v. 306,60 EUR für angemessen angesehen und bei der Ermittlung des Ausgleichswerts berücksichtigt. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung sowie der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1, und 2. haben ihre jeweiligen Beschwerden zurückgenommen, ohne diese zuvor begründet zu haben. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 5. gegen die erfolgte Kürzung der Teilungskosten. Sie macht geltend, die Regelung in ihrer Teilungsrichtlinie zur Höhe der Teilungskosten entspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers. Die durchschnittlichen Teilungskosten seien mit 465 EUR zu veranschlagen. Diese würden durch den Mindestbetrag von 400 EUR nicht gedeckt. Im Rahmen einer zulässigen Mischkalkulation sei eine Kostendeckung nur durch die in der Teilungsrichtlinie enthaltene Regelung mit einer Obergrenze von 1.000 EUR zu erreichen.
Die veranschlagten Teilungskosten entsprächen ziemlich genau den bisherigen tatsächliehen Teilungskosten; eine Analyse von 45 Teilungsfällen habe tatsächliche Teilungskosten von durchschnittlich 473 EUR ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 5. wird auf die Beschwerdeschrift vom 16.6.2011 sowie den Schriftsatz vom 2.12.2011 verwiesen.
Die Beteiligte zu 5. beantragt, den Beschluss des AG vom 12.4.2011 dahingehend abzuändern, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Thyssen Krupp Stell Europe AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 43.537,79 EUR nach Maßgabe der Pensionsordnung der Thyssen Stahl AG vom 1.10.1991 zzgl. Pauschalzahlung gemäß Sozialplan und der ThyssenKrupp Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.8.2009 übertragen wird.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben keinen Antrag formuliert.
Die Beteiligte zu 2. hat ausgeführt, ihr sei bekannt, da...