Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.2009) |
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. F. in D. gegen den Abhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Landgericht Düsseldorf vom 29. April 2009 ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst.
2. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. F. in D. gegen den Beschluss des Rechtspflegers am Landgericht Düsseldorf vom 19. August 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
Der vorliegenden Kostenangelegenheit liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 27. April 2005 wurde dem inhaftierten Verurteilten zur Last gelegt, im Zeitraum Dezember 2003 bis Februar 2004 in sieben Fällen unerlaubt Betäubungsmittel erworben und sich im Zeitraum November 2004 bis 8. März 2005 des fünffachen - in einem Fall bewaffneten - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. In der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer am 25. Juli 2005 beschränkte das Landgericht Düsseldorf die Strafverfolgung auf die angeklagten Verbrechenstatbestände des Zeitraums November 2004 bis 8. März 2005 und verhängte dieserhalb gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen 14fachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auf die Revision des Verurteilten hob der BGH das Urteil durch Beschluss vom 20. Dezember 2005 (3 StR 424/05) auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein zusätzliches Strafverfahren (60 Js 1621/06) gegen den Verurteilten ein und klagte ihn unter dem 7. April 2006 wegen weiterer neun Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen im Zeitraum November 2004 bis 8. März 2005, an. Nach erfolgter Hinzuverbindung dieses Verfahrens wurde der Verurteilte durch Urteil der XI. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2006 - rechtskräftig seit dem 22. September 2006 - wegen fünffachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen einer weiteren Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen, wobei das Landgericht die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegte. Am 9. Mai 2006 trat der Verurteilte seinen Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen an den Beschwerdeführer ab.
Der am Landgericht Düsseldorf zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Pflichtverteidigertätigkeit des Beschwerdeführers im landgerichtlichen Verfahren nach erfolgter Zurückverweisung der Sache am 12. Juni 2006 antragsgemäß auf 850,28 € festgesetzt und diese Festsetzung - auf Erinnerung des Bezirksrevisors - mit Abhilfebeschluss vom 29. April 2009 in Höhe von 346,84 € aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung notwendiger Auslagen in Form von Wahlverteidigergebühren ist durch Rechtspflegerbeschluss vom 19. August 2009 abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 hat der Beschwerdeführer sowohl den Rechtspflegerbeschluss vom 19. August 2009 als auch die Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29. April 2009 mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel angefochten.
Über die - entgegen den Ausführungen des Landgerichts in seinem Vermerk vom 14. Dezember 2009 (Bl. 420 d.A.) ausdrücklich erklärte (Bl. 413 d.A.) - Anfechtung der Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29. April 2009 hat der Senat nicht zu befinden.
Die angefochtene Entscheidung betrifft die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG. Diesbezügliche Beschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind zunächst mit der nicht fristgebundenen Erinnerung anfechtbar, über die - im Fall der Nichtabhilfe - das Ursprungsgericht - dort grundsätzlich der Einzelrichter - zu befinden hat (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage [2008], § 56 Rdnr. 3-15). Erst gegen dessen Entscheidung ist - nach Durchführung eines Abhilfeverfahrens - die Beschwerde beim nächsthöheren Gericht zulässig (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3-8 RVG; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, aaO, § 56 Rdnr. 16 ff).
Entsprechendes gilt auch hier. Die auf eine Erinnerung des Bezirksrevisors ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr dar und ist als solche - erneut - mit der Erinnerung anfechtbar. Dem insoweit mit Schriftsatz vom 25. August 2009 eingelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen (Vermerk vom 23. Dezember 2009, Bl. 419R d.A....