Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss des BKartA vom 20.11.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Gegenstandswert der Beschwerde: 2.500 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte ist ein Verlag, der drei sog. Special-Interest-Zeitschriften im Bereich Oldtimer-Fahrzeuge herausgibt und damit im Jahr 2008 Vertriebserlöse von ca ... Mio. EUR und Anzeigenerlöse von ca ... Mio. EUR erwirtschaftete. Gesellschafter der Beteiligten ist die V. GmbH, M., deren Anteile zu ... % die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden P.) hält. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2007 erzielte diese - nahezu ausschließlich in Deutschland - einen Umsatz von ... Mio. EUR.
Im Oktober 2009 meldete die Beteiligte beim BKartA an, dass sie beabsichtige, von dem Verlag E. die Zeitschrift "..." zu erwerben, die sich mit Nutzfahrzeug-Oldtimern befasst. E. ist ein Verlag, der Publikationen für den Bereich Transportwesen und Nutzfahrzeuge herausgibt und entsprechende Messen organisiert. Der Umsatz des Verlages mit "..." belief sich im Jahr 2008 auf ... EUR, von denen ... EUR auf Vertriebs- und ... EUR auf Anzeigenerlöse entfielen.
Auf dem Lesermarkt und dem Anzeigenmarkt für Zeitschriften für Oldtimer Fahrzeuge entsprechen die Umsatzerlöse mit den Zeitschriften der Beteiligten einem Marktanteil von ... % und die Umsatzerlöse mit "..." einem Marktanteil von ... %.
Mit Schreiben vom 9.11.2009 teilte das BKartA der Beteiligten mit, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfülle.
Durch Beschluss vom 20.11.2009 setzte es die Verfahrensgebühr auf 5.000 EUR fest. Gegen die Gebührenfestsetzung wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt eine Gebührenreduzierung auf 2.500 EUR.
II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist nicht begründet.
Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 5.000 EUR für die Anmeldung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.
In Verfahren vor den Kartellbehörden werden gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 GWB für die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten "gebührenpflichtigen Handlungen" Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Zu den gebührenpflichtigen Handlungen gehört die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 39 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gem. § 80 Abs. 2 S. 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Dabei ist innerhalb des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene Gebühr zuzuordnen. Bei geringerer Bedeutung ist der Mittelwert entsprechend herabzusetzen. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung als Rahmengebühr folgt ferner, dass die Kartellbehörde bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen hat. Demzufolge ist die gerichtliche Überprüfung von Gebührenfestsetzungen nur auf Ermessensfehler gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 25.4.2000, Kart 2/00 (V) m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Kartellbehörde hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 S. 1 GWB enthaltenen wichtigen Bemessungskriteriums der "wirtschaftlichen Bedeutung" des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung ein Bewertungsspielraum zukommt. Die gerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Gebührenbescheids kann daher nur in Betracht kommen, wenn das die Gebührenfestsetzung bestimmende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N., ferner KG WuW/E OLG 5259, 5261 - Kleinhammer; KG WuW/E OLG 5287, 5288 - Finanzbeteiligung Gebühr).
Zwar genügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies führt aber nicht dazu, dass die Beschwerde allein wegen des Begründungsmangels Erfolg hätte.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB sind Verfügungen der Kartellbehörde zu begründen, damit der Betroffene wie das Beschwerdegericht in der Lage sind, die kartellrechtliche Anordnung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Die Entscheidung muss dementsprechend analog § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen lassen (vgl. Senat WuW/E DE-R 1993; 1999 - Außenwerbeflächen; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 61 Rz. 13, 14 m.w.N.).
Der Beschluss des BKartA entspricht diesen Anforderungen nicht. Er stellt lediglich unter Berufung auf die Kriterien der Gebührenbemessung fest, die wirtschaftliche Bedeutung der Sache wie auch der personelle und sachliche Aufwand des Amtes hätten erheblich unter dem Durchschnitt gelegen. Dies begründet lediglich näher, weshalb von der mittleren Gebühr nach unten abzuweichen war, lässt jedoch nicht die tragenden Erwägungen erkennen, aufgrund deren das Amt eine Gebühr von 5.000 EUR für angemessen und gerechtfertigt hielt.
Dieses Versäumnis hat indes n...