Leitsatz (amtlich)
Erweist sich im Verfahren der Anhörungsrüge das Rechtsmittel aus anderen Gründen als erfolglos, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Normenkette
ZPO § 321a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 218/06) |
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17.3.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge ist gem. § 69a GKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Sie ist aber in der Sache unbegründet. Das Beschwerdeverfahren ist nicht fortzuführen. Zwar ist gegen den Senatsbeschluss vom 17.3.2008 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Senat hat aber den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG).
a) Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat dies in dem Beschluss vom 17.3.2008 getan, insbesondere die Beschwerdebegründung der Klägerin und ihre bis zur Entscheidung eingegangenen Schriftsätze berücksichtigt. Der Senat hat die - nochmals mit der Anhörungsrüge - von der Klägerin vorgebrachten Argumente zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses des LG in vollem Umfang geprüft, wenn er sie auch nicht für durchgreifend befunden hat. Dies entspricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371 [1372]).
b) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war bereits unzulässig. Der Senat beantwortet die in der gerügten Entscheidung offen gebliebene Frage nunmehr zum Nachteil der Klägerin.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Das Gesetz lässt eine isolierte Anfechtung dieser Wertfestsetzung für die Gebühren nicht zu (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 9).
Das LG hat die Streitwertfestsetzung, auch wenn es nach Anhörung der Parteien entschieden hat, nur im Hinblick auf die Gebühren vorgenommen. Damit handelt es sich, obwohl der angefochtene Beschluss dies nicht wörtlich zum Ausdruck bringt, nur um eine vorläufige Festsetzung i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Denn diese hat bei Einleitung des Verfahrens zu erfolgen, wenn - wie hier - ein unbezifferter Antrag anhängig gemacht worden ist. Diese vorläufige Maßnahme soll allein die Berechnung und Einforderung der Gebührenvorschüsse (vgl. §§ 10, 12 Abs. 1 GKG) ermöglichen. Die endgültige Wertfestsetzung ist dagegen erst zum Abschluss des Verfahrens in der Instanz möglich, wenn der Umfang des Rechtsstreits, der sich nachträglich z.B. infolge von Teilklagerücknahmen oder -erledigungen verändern kann, bezüglich des Streitwerts erkennbar ist.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 1 GKG findet allein gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags stets die Beschwerde statt. Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Eine solche Entscheidung des LG ist bisher nicht ergangen. Die auf Verfügung des Vorsitzenden der Zivilkammer ergangene Vorschussanforderung ist lediglich ein Kostenansatz, mithin eine Justizverwaltungsmaßnahme, und mit der förmlichen Entscheidung durch Beschluss i.S.v. § 67 Abs. 1 GKG nicht gleichzusetzen. Nur mit der Anfechtung eines solchen Beschlusses können aber nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vorgebracht werden.
c) Ergänzend weist der Senat nochmals daraufhin, dass die Klägerin nach wie vor uneingeschränkt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden begehrt und sie diese Schäden nicht nur beiläufig mit 287.039.000 DM (360.000.000 ./. 72.961.000), d.h. 146.760.710,29 EUR beziffert hat ("lässt sich sehr einfach daraus ableiten ..." GA 435). Dies war die Erwiderung der Klägerin auf die Behauptung der Beklagten, ihr sei ein Schaden nicht entstanden. Mit Schriftsatz vom 30.10.2007 hat die Klägerin den ihr unter Berücksichtigung aller Risikoabschläge zustehenden Anspruch gegen den Insolvenzverwalter mit 270.000.000 DM (...137.874.687,20 EUR) angegeben, während die Beklagten ihr zum Abschluss des Vergleichs im Betrage von nur 20.000.000 DM geraten haben sollen.
d) Von einer weiterreichenden Begründung kann in dem Verfahrensabschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Wortlaut der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Es geht nur darum, die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gew...