Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft.

2. Zur Festsetzung des Höchstwertes nach § 39 Abs. 2 GKG.

 

Normenkette

GKG §§ 39, 69a

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 10.12.2007; Aktenzeichen 5 O 218/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Steitwertbeschluss der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 10.12.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Ob die Beschwerde der Klägerin im Hinblick auf den Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG überhaupt zulässig ist, weil das LG seine weitere Tätigkeit in dem angefochtenen Beschluss nicht gem. § 67 Abs. 1 GKG von der Zahlung weiterer Gerichtskosten abhängig gemacht hat, kann dahinstehen. Denn die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz. 20 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 26.2.2008 in der Sache keinen Erfolg. In dem angefochtenen Beschluss hat das LG ausführlich und vollständig die Gründe für die Festsetzung des Höchstwerts nach § 39 Abs. 2 GKG niedergelegt. Der nach wie vor uneingeschränkte Feststellungsantrag, zu dem sich die Klägerin eines Schadens von nahezu 147.000.000 EUR berühmt hat, rechtfertigt die beanstandete Festsetzung. Die dagegen von der Klägerin mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen hat das LG in der letzten Entscheidung zutreffend als unerheblich behandelt. Dem ist der Kläger auch nicht mehr entgegengetreten.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2018343

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