Leitsatz (amtlich)

Der Leasingnehmer (Mietkäufer) ist an sein Angebot auf Abschluss eines Mietkaufvertrages nicht gebunden, wenn der Lieferant dem Leasinggeber (Mietverkäufer) vorsätzlich ein davon abweichendes Angebot überbringt ("Fun-Arena").

 

Normenkette

BGB §§ 120, 155, 535

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 17 O 375/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 190.224 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

I. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.3.2008 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:

"1. Die mit der Berufung verfolgten Zahlungsansprüche aus § 535 Abs. 2 BGB analog in Verbindung mit den Bestimmungen des Mietkaufvertrags vom 23./30.10.2003 stehen der Klägerin nicht zu. Denn das auf Abschluss eines Mietkaufvertrags gerichtete Angebot der Beklagten ist infolge bewusster Verfälschung des Erklärungsinhalts durch den Lieferanten K. der Klägerin bereits nicht wirksam zugegangen. Zudem wäre selbst bei Annahme eines Zugangs des Vertragsangebots ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund eines versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) nicht wirksam zustande gekommen (so zu ähnlich gelagerten Fällen aus dem Komplex "Fun-Arena": OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat, Urteil vom 7.3.2008 im Verfahren G../. Gemeinde H., I-22 U 184/07; OLG Köln, Urt. v. 11.9.2007 - 15 U 42/07 bei Juris).

a) Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Dabei ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 BGB).

aa) Zwar hat die Beklagte das Angebot zum Abschluss des Mietkaufvertrags am 23.10.2003 einschließlich der Anlage und der "Mietkaufbedingungen" unterzeichnet. Dem von ihr erklärten Vertragsangebot lagen zudem die ihr von dem Lieferanten K. gestellten und den Inhalt des Mietkaufvertrags ebenfalls regelnden "Vereinbarungsbedingungen Teil a)" zugrunde, die der Beklagten in Abschnitt 7b) ein Recht zur Sonderkündigung des Mietkaufvertrags im Falle eines Zahlungsverzuges des Lieferanten K. einräumten. Die "Vereinbarungsbedingungen Teil a)" enthielten nicht nur Regelungen zur Vermarktungsvereinbarung zwischen der Beklagten und K.. Sie waren zugleich - und zwar ausdrücklich - als Modifikation des Mietkaufvertrages ausgestaltet, weil sich dort als Abschluss die Firmenbezeichnung der Klägerin und eine, wenn auch gefälschte Unterschrift befanden. Aus der Sicht der Beklagten hatte ihr Vertragsangebot folgerichtig diesen - insbesondere durch die Einräumung des Sonderkündigungsrechts - modifizierten Inhalt.

Nur mit diesem Inhalt hatte die Beklagte ihr Vertragsangebot dem Lieferanten K. zur Weiterleitung an die Klägerin übergeben. Dass die unter dem Namen der Klägerin abgegebene schriftliche Zustimmungserklärung zu den "Vereinbarungsbedingungen Teil a)" vom Lieferanten K. gefälscht worden war, ist dabei belanglos. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte diese gefälschte Erklärung der Klägerin zum Sonderkündigungsrecht in ihr Vertragsangebot eingeschlossen hat.

bb) Eine abweichende Beurteilung folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Vermarktungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Lieferanten äußerlich um einen eigenständigen Vertrag handelt. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte schon deshalb, weil die "Vereinbarungsbedingungen" dem ihr zur Unterzeichnung vorgelegten Vertragswerk über den Mietkaufvertrag mit der Klägerin beigeheftet waren, davon ausgehen durfte, dass die Klägerin auch in den Vertrag zur Refinanzierung des Mietkaufs miteinbezogen worden ist. Selbst wenn man dies ungeachtet der gefälschten Zustimmungserklärung der Klägerin zu den "Vereinbarungsbedingungen Teil a)" verneint, bleibt es bei einem engen Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag der Klägerin. Die Regelung des Sonderkündigungsrechts ist nämlich nicht Bestandteil der "Vereinbarungsbedingungen Teil b) - Vermarktung der Fun-Arena und Refinanzierung" zwischen der Beklagten und der Lieferantin, sondern Bestandteil der "Vereinbarungsbedingungen Teil a) - Lieferung einer Fun-Arena mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters ..."

Diese aber bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut

"die unter a) Lieferung einer Fun-Arena aufgeführten Punkte 1.-9. gelten als Ergänzungen und Änderungen zum Mietkaufvertrag ..."

unmissverständlich auf den Mietkaufvertrag zwischen den Parteien, greift in dessen Reg...

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