Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasingvertrag über FUN-Arena
Leitsatz (amtlich)
Das Risiko betrügerischen Verhaltens des Lieferanten im Rahmen der Anbahnung eines Leasingvertrages durch Weitergabe anderer Vertragsunterlagen einschließlich einer ge- oder verfälschten Übernahmebestätigung an den Leasinggeber als den dem Leasingnehmer überlassenen und unterschriebenen trägt grundsätzlich der Leasinggeber.
Normenkette
BGB §§ 155, 177 ff., §§ 276, 278, 280, 311, 535
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 5 O 491/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.7.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln - 5 O 491/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die früher unter D GmbH firmierte und sich mit Gesellschafterbeschluss vom 23.1.2007 wie aus dem Aktivrubrum dieses Urteils ersichtlich umbenannte, nimmt die beklagte Stadt aus abgetretenem Recht der Firma S-J Finance & Lease GmbH mit Sitz in Q (im Folgenden: SJL GmbH) auf Schadensersatz aus einem zwischen der Beklagten als Leasingnehmerin und der Firma W Mobile Lease GmbH mit Sitz in L (im Folgenden: W GmbH) als Leasinggeberin geschlossenen Leasingvertrag über eine "Fun-Arena", die eine Firma M-Spielgeräte (im Folgenden: Lieferantin), Inhaber I M, liefern und aufstellen sollte, in Anspruch.
Einziger Ansprechpartner der Beklagten im Zuge der Anbahnung und des Abschlusses des Leasingvertrages war der Inhaber der Lieferantin. Bei der FUN-Arena handelt es sich um eine mobile und multifunktionale Freizeit- und Sportanlage, in der insbesondere verschiedene Ballsportarten betrieben werden können. Der Inhaber der Lieferantin schlug der Beklagten ein Finanzierungsmodell vor, mit dem die FUN-Arena aufgestellt werden könne, ohne dass der Beklagten dabei Kosten entstünden. Die Beklagte sollte mit der W GmbH, die die FUN-Arena von der Lieferantin zum Preis von 180.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erwerben sollte, einen Leasingvertrag abschließen. Ferner sollten die Beklagte und die Lieferantin eine Vermarktungsvereinbarung treffen, durch die die Lieferantin das Recht erwerben sollte, die Werbeflächen an der FUN-Arena zu vermarkten und Werbe- und Verkaufsveranstaltungen in und um die Arena durchzuführen. Für dieses Vermarktungsrecht sollte die Lieferantin an die Beklagte monatlich Zahlungen in Höhe der Leasingraten leisten.
Der Inhaber der Lieferantin legte der Beklagten mehrere Vertragsformulare in zweifacher Ausfertigung vor, u.a. ein Antragsformular zum Abschluss eines Leasingvertrages mit der W GmbH (Bl. 1 sowie 11 und 59 im Anlagenheft, im Folg.: AH), ein Antragsformular auf Abschluss eines Vermarktungsvertrages mit der Lieferantin (Bl. 16 f. AH), ein mit "Lagernachweis" überschriebenes Schriftstück (Bl. 19 AH, im Folgenden: Lagernachweis) und ein mit "FUN-ARENA" überschriebenes Formular, in das der Standort der FUN-Arena handschriftlich eingetragen werden sollte (Bl. 15 AH, im Folgenden: Standorterklärung). Im Kopf des Antragsformulars für den Leasingvertrag findet sich der deutliche Hinweis "M Spielgeräte im Kooperationsverbund mit W Mobil Lease GmbH". Diesem Formular, das auf "nachstehende Bedingungen" verweist (Bl. 1 AH), waren "Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Miet-/Leasingvertrag" (Bl. 12 AH, im Folgenden: AGB Leasingvertrag) beigefügt. In den AGB Leasingvertrag findet sich unter Ziff. 8. die Klausel, dass der Miet-/Leasingvertrag nur in Verbindung mit der Vereinbarung über die Refinanzierung zwischen Mieter und Lieferant in Kraft tritt und der Mieter den Miet-/Leasingvertrag fristlos kündigen kann, wenn der Lieferant die Vereinbarung schuldhaft verletzt. Nach Ziff. 7. b) sollte eine außerordentliche fristlose Kündigung des Miet-/Leasingvertrages durch den Mieter ggü. dem Vermieter u.a. bei Zahlungsverzug mit einer Rate ganz oder teilweise aus der Refinanzierungsvereinbarung länger als 30 Tage möglich sein. Außerdem ist unter Ziff. 2. vorgesehen, dass die FUN-Arena gegen schriftlichen Nachweis bei der Lieferantin zwischengelagert werden kann, wenn bis zu ihrem Aufbau eine sichere Lagerung nicht beim Leasingnehmer gewährleistet ist. Der Lagernachweis, in dem die Lieferantin eine Lagerung der FUN-Arena auf ihrem Betriebsgelände bzw. bei der für den Transport beauftragten Spedition bestätigte, verweist auf diese Klausel. Die Beklagte unterzeichnete am 11.12.2003 alle Formulare und händigte sie dem Inhaber der Lieferantin aus. Dieser unterzeichnete seinerseits das Leasingantragsformular, die Vermarktungsvereinbarung und den Lagernachweis und überließ der Beklagten von sämtlichen Formularen jeweils eine Ausfertigung (vgl. Bl. 10 ff. AH).
Der Inhaber der L...