Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasingvertrag über FUN-Arena

 

Leitsatz (amtlich)

Das Risiko betrügerischen Verhaltens des Lieferanten im Rahmen der Anbahnung eines Leasingvertrages durch Weitergabe anderer Vertragsunterlagen einschließlich einer ge- oder verfälschten Übernahmebestätigung an den Leasinggeber als den dem Leasingnehmer überlassenen und unterschriebenen trägt grundsätzlich der Leasinggeber.

 

Normenkette

BGB §§ 155, 177 ff., §§ 276, 278, 280, 311, 535

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 5 O 355/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.2.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln - 5 O 355/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die früher unter D GmbH firmierte und sich mit Gesellschafterbeschluss vom 23.1.2007 wie aus dem Aktivrubrum dieses Urteils ersichtlich umbenannte, nimmt die beklagte Stadt aus abgetretenem Recht der Firma SJM GmbH mit Sitz in Q (im Folgenden: SJM) auf Schadensersatz aus einem zwischen der Beklagten als Leasingnehmerin und der Firma W GmbH mit Sitz in L (im Folgenden: W) am 11.12.2003/9.1.2004 geschlossenen Leasingvertrag über eine sog. Fun-Arena, die eine Firma M-Spielgeräte, Inhaber I M (im Folgenden: Lieferantin), liefern und aufstellen sollte, in Anspruch.

Bei der Anbahnung und dem Abschluss des Leasingvertrages war Ansprechpartner der Beklagten allein der Inhaber der Lieferantin. Vor Unterzeichnung des Leasingvertrages durch die Beklagte am 11.12.2003 legte er der Beklagten nicht die der Lieferantin von W mit dem Leasingvertragsformular zur Verfügung gestellten "Leasing Allgemeine Mietbedingungen" vor, sondern andere Geschäftsbedingungen. Letztere sahen anstelle einer unmittelbaren Lieferung eine Zwischenlagerung des Leasingobjekts bei der Lieferantin gegen schriftlichen Nachweis sowie eine Verknüpfung mit einer zwischen der Lieferantin und der Beklagten abzuschließenden Vermarktungsvereinbarung in der Weise vor, dass der Leasingvertrag nur in Verbindung mit der Vermarktungsvereinbarung in Kraft treten und der Beklagten ggü. der Leasinggeberin Kündigungsrechte bei Verletzung der zu schließenden Vermarktungsvereinbarung, insbesondere bei Insolvenz oder Zahlungsverzug der Lieferantin mit einer Refinanzierungsrate ganz oder teilweise länger als 30 Tage zustehen sollten. Nach dem Inhalt der Vermarktungsvereinbarung sollten der Beklagten durch die Errichtung, Refinanzierung der Leasingraten und durch die Rückabwicklung der Fun-Arena keine Kosten entstehen. Die der Beklagten bei Abschluss des Leasingvertrages zur Verfügung gestellten Bedingungen fügte der Inhaber der Lieferantin dem von der Ersten Bürgermeisterin der Beklagten unterzeichneten und für W bestimmten Leasingvertragsformular wiederum nicht bei. Gleichzeitig reichte er an W eine von der Beklagten ebenfalls am 11.12.2003 unterzeichnete Übernahmebestätigung weiter. Im Anschluss an die Bestätigung des Leasingvertrages durch W am 9.1.2004 nahm die Beklagte die Zahlung der Leasingraten an W und im Anschluss an die Anzeige der Abtretung vom 28.1.2004 an die SJM auf. Parallel dazu - so der bestrittene Vortrag der Beklagten - erstattete ihr die Lieferantin die monatlichen Leasingraten bis zuletzt Oktober 2004. Nach Begleichung der Leasingrate für November 2004 stellte die Beklagte die Zahlung der Leasingraten auch ihrerseits ein und focht den Leasingvertrag sowohl gegenüber W als auch SJM wegen arglistiger Täuschung durch den Inhaber der Lieferantin an. Die Lieferantin ist zahlungsunfähig. Deren Inhaber verurteilte das LG Nürnberg-Fürth am 28.11.2005 - 3 KLf 803/Js 24320/2005 - wegen Betruges und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Leasingvertragen von Fun-Arenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr zum Ersatz des von ihr mit 155.704,48 EUR bezifferten Schadens aus "culpa in contrahendo", jedenfalls aus § 823 BGB verpflichtet, weil sie die Übernahme der Fun-Arena wahrheitswidrig bestätigt habe. Der Leasingvertrag sei zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma W wirksam zustande gekommen. Das Fehlverhalten des Inhabers der Lieferantin sei ihr nicht zuzurechnen, da dieser bezogen auf den Abschluss der Vermarktungsvereinbarung nicht für sie als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der zwischen ihr und W geschlossene Leasingvertrag sei infolge eines Dissenses hinsichtlich der einzubeziehenden Geschäftsbedingungen schon nicht wirksam zustande gekommen. Jedenfalls habe sie ihre auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. W müsse sich das argli...

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