Tenor
1. Das am 7. Oktober verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Duisburg wird insoweit berichtigt, als die Beklagten zu 1. und 2. nach Ziff. 1.) a) des Tenors Zinsen aus 250 EUR ab dem 4.9.2006 schulden.
2. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 3. gegen das am 7.10.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Duisburg wird mit der Maßgabe der unter Ziff. 1. erfolgten Berichtigung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte zu 2. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat nach Maßgabe der Ziff. 4. die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 7.10.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Duisburg zurückgenommen hat.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1. zu 50 %, der Beklagte zu 2. zu 19 % und die Beklagte zu 3. zu 31 % in gesamtschuldnerischer Haftung. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. und 3. hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27.5.2010.
A. In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufungen der Beklagten haben keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung.
I. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Der Beklagte zu 1. ist passiv legitimiert. Der Abschluss des Mietvertrages vom 5.11.2004 lag zeitlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.4.2004. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte als Insolvenzschuldner nicht gehindert ist, durch den Abschluss von Verträgen neue Verbindlichkeiten zu begründen. Infolgedessen kann er aus den daraus entstehenden Verbindlichkeiten auch in Anspruch genommen werden (vgl. nur OLG Celle NZI 2003, 201 m.w.N.). Zwar wird nach der Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner erworbenes Vermögen ebenfalls von der Insolvenzmasse erfasst (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Lwowski/Peters, 2. Aufl., § 35 InsO Rz. 13 und 43). Der Insolvenzbeschlag führt indes nur dazu, dass der Schuldner die Befugnis verliert, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Lwowski/Peters, a.a.O., § 35 InsO Rz. 22 m.w.N.). Schließt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vertrag, so ist eine Klage des Vertragspartners gegen den Insolvenzschuldner möglich und zulässig, wobei als Haftungsmasse das bis dahin insolvenzfreie Vermögen zur Verfügung steht (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Lwowski/Peters, a.a.O., § 35 InsO Rz. 63 und § 80 InsO Rz. 11 m.w.N.). Die Geschäftsfähigkeit des Insolvenzschuldners wird nicht berührt, ebenso wenig wie seine Partei- und Prozessfähigkeit (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Lwowski/Peters, a.a.O., § 80 InsO Rz. 11 m.w.N.). Im Übrigen hat der Beklagte zu 2. durch seine Unterzeichnung den Eintritt des Beklagten zu 1. genehmigt (§ 185 BGB).
2. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht ist der Beklagte zu 2. auch zur Begleichung der Forderungen verpflichtet, die mit der Anmietung der Wohnung zusammenhängen. Ohne Belang ist dabei, ob die Wohnung überhaupt dem Insolvenzbeschlag unterlag. Die Verpflichtung des Beklagten zu 2. folgt schon daraus, dass er den Mietvertrag vom 5.11.2004 mitunterzeichnet hat. Dieser umfasste sowohl den Gewerberaum als auch den Wohnraum. In § 1 Ziff. 1. des Mietvertrages ist zudem ausdrücklich geregelt, dass die Vermietung des Gaststättenraums und der Betriebswohnung eine Einheit bilden. Unbeachtlich ist ebenfalls, dass die für den Gewerberaum und den Wohnraum jeweils bezifferten Mieten in getrennten Überweisungen erfolgten. Selbst wenn man daraus ableiten würde, dass zwei Mietverträge vorlägen so änderte dies nichts an der Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur Zahlung der Mietzinsen für beide Objekte, zu der er sich mit seiner Unterschrift durch den Mietvertrag verpflichtet hat.
Ob der Beklagte zu 2. mit Abschluss dieses einheitlichen Mietvertrages seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis überschritten hat, bedarf keiner Festlegung durch den Senat, zumal diese prinzipiell nicht durch den Zweck des Insolvenzverfahrens begrenzt ist. Vielmehr ist dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen ohne Einschränkung übertragen (§ 80 Abs. 1 InsO). Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich auch dann wirksam, wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Ott/Vuia, a.a.O., § 80 InsO Rz. 60 m.w.N.). Das Risiko pflichtwidriger Handlungen des Insolvenzverwalters fällt auch grundsätzlich nicht Dritten zur Last, mit denen der Insolvenzverwalter Rechtsgeschäfte abschließt (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., § 80 InsO Rz. 61 m...