Leitsatz (amtlich)

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen können als Kraftfahrzeuge "einer bestimmten Art" gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden.

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Entscheidung vom 07.05.2007)

 

Tenor

  • 1.

    Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

  • 2.

    Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt.

    Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, jedoch ausgenommen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen.

    Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

  • 3.

    Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

  • 4.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit der Maßgabe, dass die Rechtsbeschwerdegebühr um 1/4 ermäßigt wird. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt.

    Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a StVG, §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der beruflich als Feuerwehrbeamter tätig ist, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.

II.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Es bedarf vorliegend der grundsätzlichen Klärung, ob es sich bei Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und Krankenkraftwagen um Kraftfahrzeuge "einer bestimmten Art" handelt, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden können.

IIII.

Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

Im Rechtsfolgenausspruch führt die Rechtsbeschwerde zu einer Ermäßigung der Geldbuße auf 125 Euro und zu einer Beschränkung des einmonatigen Fahrverbots des Inhalts, dass hiervon Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen ausgenommen werden.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Kraftrad innerhalb geschlossener Ortschaft unter Berücksichtigung des Toleranzwertes von 3 km/h fahrlässig um 41 km/h überschritten.

Die Bemessung der Geldbuße auf 160 Euro ist in doppelter Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen ist das Amtsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass der Regelsatz bei der hier festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 150 Euro beträgt. Tatsächlich sieht Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 125 Euro vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 41-50 km/h überschritten wird. Zum anderen hat das Amtsgericht zwei tilgungsreife Voreintragungen zu Lasten des Betroffenen verwertet und - ausgehend von einer unzutreffenden Regelbuße (150 Euro statt richtigerweise 125 Euro) - zum Anlass für eine Erhöhung der Geldbuße auf 160 Euro genommen. Hinsichtlich der beiden rechtskräftigen Bußgeldbescheide vom 24. Juni 2004 und 23. September 2004 war die zweijährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG) bei Erlass des angefochtenen Urteils am 7. Mai 2007 bereits abgelaufen. Das Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG) besteht auch während der in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG bezeichneten Überliegefrist von einem Jahr (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1994, 162; KG NStZ-RR 2004, 91, 92; OLG Hamm DAR 2005, 693; NZV 2006, 487).

Dass das Amtsgericht ein dem Regelfahrverbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog) entsprechendes Fahrverbot von einem Monat verhängt hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Jedoch hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft ein uneingeschränktes Fahrverbot angeordnet. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Amtsgericht erwogen hat, von der Möglichkeit einer Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten Gebrauch zu machen, wie es § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausdrücklich erlaubt. Da der Betroffene als Feuerwehrbeamter tätig ist und als solcher Einsatzfahrzeuge und Krankenkraftwagen führen muss, hätte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Anlass zu der Prüfung bestanden, ob zur Einwirkung auf den Betroffenen ein auf bestimmte Fahrzeugarten beschränktes Fahrverbot als...

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